Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen ausgesprochen, daß ihm für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 vorübergehend für die Dauer von vier Wochen entzogen. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 21. Juni 1996 in Mittenwald (BRD) einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die ca. 1 Stunde nach der Tatzeit abgenommene Blutprobe ha... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §73 Abs3;StVO 1960 §99 Abs1;VStG §2 Abs1;
Rechtssatz: § 73 Abs 3 erster Satz KFG ist - als in Ansehung der Entziehungszeit der Lenkerberechtigung gegenüber § 73 Abs 2 zweiter Satz KFG günstigere Regelung - auch dann anzuwenden, wenn eine bestimmte Tatsache vorliegt, die der im ... mehr lesen...
Index: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 litc;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;SGG §12 Abs1;SGG §16; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/05/19 91/11/0109 4 (hier: Es wurde dem Umstand, daß nur eine einzige Tathandlung iSd § 12 Abs 1 SGG vorlag - Einfuhr von ca 107g Kokain - zu wenig Beachtung geschenkt) ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1997110065.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1997110162.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend für die Zeit von drei Monaten, gerechnet ab der - mit Zustellung am 29. Oktober 1996 eingetretenen - Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rech... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/08/06 96/11/0186 1 Stammrechtssatz Ein im Zusammenhang mit einer Entziehung der Lenkerberechtigung erfolgter Ausspruch nach § 73 Abs 2 KFG, wonach dem Betreffenden "für die Dauer der geistigen und körperlichen Nichteignung" keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, ist rechtens, da sich ein... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §52;KDV 1967 §34 Abs1 lite;KDV 1967 §34 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Ein Gutachten, das ausschließlich "wegen Methadoneinnahme" die Nichteignung zum Lenken von Kfz ausspricht, ist mit einem Mangel behaftet, da aus ihm nicht hervorgeht, ob - was hier nach der Aktenlage zu vermu... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/03/06 89/11/0183 5 Stammrechtssatz Trotz Vorliegens der Gefährlichkeit der Verhältnisse (Schneematsch) und der Verwerflichkeit der Tat (der Lenker hat trotz Kenntnis der Gefährlichkeit und der hohen Wahrscheinlichkeit eines Unfalles mit schwerwiegenden Folgen überholt), ist auf Grund se... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §52;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Das Gutachten eines Sachverständigen, das die Nichteignung des Bf zum Lenken von Kfz lediglich mit "Methadoneinnahme" begründet, entspricht nicht den an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen. Es bleibt nämlich offen, ob nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand Methadoneinnahme sc... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm bis einschließlich 29. November 1998 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Gemäß § 75a Abs. 1 lit. a KFG 1967 wurde ihm ferner das Lenken von Motorfahrrädern bis 29. November 1998 verboten. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §47;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §73 Abs3;
Rechtssatz: Die Bemessung der Entziehungszeit mit vier Wochen wegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs 2 lit e KFG ist ausgeschlossen, wenn die Strafe wegen einer früheren derartigen Übertretung im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Lenkerberechtigung in ers... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B enzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihr für die Zeit von zwei Jahren, gerechnet ab der am 30. August 1996 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und ohne Einrechnung von Haftzeiten, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. In der Begründung: dieses Bescheides führte d... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die - bis 18. März 1998 befristete - Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B für die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 27. Juni 1996, somit ab 28. Juni 1996, entzogen; gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 wurde ausgesprochen, daß ihm "für dieselbe Zeit" keine neue Lenker... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §58 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Der Umstand, daß im Zusammenhang mit einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 74 Abs 1 KFG die Zeit nach § 73 Abs 2 KFG mit höchstens 18 Monaten bemessen werden darf, muß nicht dazu führen, daß nicht auch im Zusammenhang mit einer Entziehung nach § 73 Abs... mehr lesen...
Index: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 litc;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;SGG §12 Abs1;
Rechtssatz: Unter Berücksichtigung der erstmaligen Straffälligkeit nach § 12 SGG ist im Hinblick auf die lange Dauer der seit der Tat verstrichenen Zeit (hier: sechs Jahre) und das Wohlverhalten des Bf (hier: fünf Jahre) die Annahme einer gefährlichen Neigung zur Begehung von ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Die Überprüfung der Richtigkeit der Prognose über den Zeitpunkt der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit hat auch vor Wiederausfolgung des Führerscheines bei Auslaufen einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung zu erfolgen; sie erschöpft sich im übrigen in de... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer vom 16. April 1996 (dem Tag der vorläufigen Führerscheinabnahme) bis 16. April 1998 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 27. September 1995 wurde die dem Beschwerdeführer für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G erteilte Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 mangels Verkehrszuverlässigkeit vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß für die Dauer von sechs Monaten gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft des Bescheides keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belang... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1996110261.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;StVO 1960 §5 Abs2;StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Verwerflichkeit einer Verweigerung einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, wobei der Bf erst 5 1/4 Stunden nach dem relevanten Lenkzeitpunkt eine Blutabnahme verlangt hat (Werte zwischen 0,11 und 0,15 Prom... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 28. November 1995 wurde gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die dem Beschwerdeführer für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G ausgestellte Lenkerberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bis 9. April 1997 (Tag des Ablaufs der Gültigkeit der Lenkerberechtigung) entzogen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß ihm gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung des Bescheides an, keine... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die (bis 9. September 1993 befristet erteilte) Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B und F entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von 18 Monaten (ab der am 20. Februar 1993 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Gegen diesen Bescheid richtet sich... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1996110068.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1996110234.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von 20 Monaten keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. In der Begründung: ihres Bescheides führt die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 1992 wegen eines Alkoholdeliktes die Lenkerbere... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von 3 Jahren, gerechnet ab der am 27. April 1995 erfolgten Zustellung des Mandatsbescheides, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe, wobei Zeiten, die der Beschwerdeführer in Haft verbringe, nicht zu berücksichtigen seien. ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von 14 Monaten (gerechnet ab dem 26. August 1996, dem Tag der Abgabe des Führerscheins) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.... mehr lesen...