TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/20 97/11/0269

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. August 1997, Zl. VerkR-391.236/5-1997/Kar, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von 24 Monaten, gerechnet ab der am 5. Juni 1997 erfolgten vorläufigen Abnahme des Führerscheines, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Dem angefochtenen Bescheid liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer bereits vor der am 5. Juni 1997 begangenen Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 mehrmals wegen gleichartiger Übertretungen bestraft und ihm deshalb die Lenkerberechtigung entzogen worden sei.

Diese Annahme findet in den vorgelegten Akten ihre Bestätigung. Danach war dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung zuvor bereits zweimal vorübergehend entzogen worden, zuletzt für die Dauer von 18 Monaten (vom 14. November 1993 bis 14. Mai 1995). Den Entziehungsmaßnahmen lagen jeweils Übertretungen nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 zugrunde.

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Annahme, er sei als verkehrsunzuverlässig anzusehen, er meint jedoch, es hätte neuerlich mit einer bloß vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von nicht mehr als 18 Monaten das Auslangen gefunden werden können.

Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Die belangte Behörde hat mit Recht darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer trotz bereits wiederholt verfügter Entziehungen der Lenkerberechtigung wieder rückfällig geworden ist. Schon dieser Umstand zeigt, daß die zuletzt verfügte vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von 18 Monaten nicht ausgereicht hat, um beim Beschwerdeführer eine dauerhafte Änderung seiner Sinnesart herbeizuführen. Im Hinblick darauf kommt dem Umstand, daß es sich bei der am 5. Juni 1997 begangenen Übertretung - zumindest nach der Aktenlage - erst um das dritte und nicht, wie die belangte Behörde ausführt, um das vierte Alkoholdelikt des Beschwerdeführers seit 1992 gehandelt hat, keine wesentliche Bedeutung zu.

Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen von näheren Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu den von ihm begangenen Alkoholdelikten und den bisher ausgesprochenen Entziehungsmaßnahmen vermißt, läßt sein Vorbringen nicht erkennen, welche konkreten Umstände die belangte Behörde hätte berücksichtigen sollen und inwiefern sie dadurch zu einem anders lautenden Bescheid hätte kommen können.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110269.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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