TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/26 97/11/0381

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.1998
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des J in F, vertreten durch Dr. Albert Feichtner und Dr. Anneliese Lindorfer, Rechtsanwälte in Kitzbühel, Josef Pirchl-Straße 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. Oktober 1997, Zl. IIb2-3-7-1-85/4, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, F und G entzogen und die Zeit gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. mit 12 Monaten, gerechnet ab 24. April 1997, festgesetzt.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der erstinstanzliche Bescheid gründe sich auf die Annahme, der Beschwerdeführer habe am 2. März 1997 einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die durchgeführte Untersuchung der Atemluft habe einen Alkoholgehalt von 0,83 mg/l ergeben.

Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, das verwendete Atemalkoholmeßgerät liefere unrichtige Ergebnisse, seien die letzten Überprüfungs- und Kalibrierungsprotokolle eingeholt worden. Das Gerät sei halbjährlich zu kalibrieren und alle zwei Jahre zu eichen. Die letzte Kalibrierung vor dem Vorfall vom 2. März 1997 sei am 12. Februar 1997 erfolgt. Das Gerät sei am 13. August 1996 geeicht worden. Aufgrund der eingeholten Unterlagen sei das Meßergebnis als richtig anzusehen.

Bei der Wertung der am 2. März 1997 begangenen Übertretung müsse beachtet werden, daß der Beschwerdeführer bereits das dritte Mal einschlägig in Erscheinung getreten sei. Er sei im Jahr 1992 und am 12. April 1996 jeweils wegen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 bestraft worden. Die damals verfügten Entziehungsmaßnahmen hätten beim Beschwerdeführer keinen Gesinnungswandel herbeigeführt. Zwischen den letzten beiden Vorfällen sei nur ein Zeitraum von einem Jahr gelegen. Der Beschwerdeführer stelle aufgrund seiner Neigung zu Alkoholdelikten eine große Gefahr für die Allgemeinheit dar. Sein Vorbringen, er habe vermutlich unbewußt eine große Alkoholmenge zu sich genommen, die sich in der Höhe von ca. 1,76 %o manifestiert habe, könne daran nichts ändern, zumal er zu diesem Beweisthema keine Zeugen angeboten habe.

Aufgrund des gültigen Meßergebnisses des Atemluftmeßgerätes habe die Vernehmung der beantragten Zeugen unterbleiben können, zumal deren Vernehmung den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflußt hätte.

Aufgrund der wiederholten Alkoholdelikte und des kurzen Zeitraumes zwischen den letzten beiden Vorfällen sei die Entziehungsmaßnahme auf § 73 KFG zu stützen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr die Richtigkeit des Meßergebnisses der am 2. März 1997 vorgenommenen Atemluftuntersuchung und führt aus, der erhöhte Alkoholgehalt sei daher nur dadurch zu erklären, daß ihm unbemerkt von dritter Seite Schnaps in das Bier geschüttet worden sei. Obwohl er zum Beweis für seine Trinkverantwortung seine Ehefrau, welche den Flüssigkeitskonsum beim Mittagessen zu Hause bestätigen könne, und die Serviererin, die ihn im Gasthof H. bedient habe, als Zeugen angeboten habe, halte die belangte Behörde fest, daß er keine Zeugen angeboten habe.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zwar die Vermutung ausgesprochen hat, unbekannte Schifahrer hätten ihm Wodka ins Bier geschüttet, dafür aber keinen Beweis anbieten konnte. Weder die angeblichen Täter noch Personen, die das vermutete Verhalten beobachtet haben, wurden namhaft gemacht. Die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Personen hätten nach seinem Vorbringen allenfalls seine Behauptungen darüber bestätigen können, was er zu Hause zum Mittagessen getrunken und im Gasthaus bestellt habe, jedoch keine Angaben über den vom Beschwerdeführer vermuteten Sachverhalt, der allenfalls zur Annahme mangelnden Verschuldens hätte führen können, machen können. Die belangte Behörde hat daher keine Verfahrensvorschriften verletzt, wenn sie die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen nicht vernommen hat und den Vermutungen des Beschwerdeführers, wie es zu dem bei ihm gemessenen hohen Alkoholgehalt der Atemluft gekommen ist, nicht gefolgt ist.

Richtig ist zwar der Hinweis des Beschwerdeführers, daß die belangte Behörde im Hinblick auf das niedrigere Meßergebnis von 0,83 mg/l nicht von einem Blutalkoholgehalt von 1,76 %o, sondern nur von 1,66 %o hätte ausgehen dürfen, doch ist der der belangten Behörde dabei unterlaufene Rechen- oder Schreibfehler derart gering, daß er sich auf die Entscheidung nicht auswirken kann.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die belangte Behörde habe sowohl bei der Beurteilung seiner Verkehrsunzuverlässigkeit als auch bei der Bemessung der Zeit nicht berücksichtigt, daß ihn am erhöhten Alkoholgehalt kein Verschulden treffe, ist ihm zu erwidern, daß die belangte Behörde den Sachverhalt, der den Mangel des Verschuldens des Beschwerdeführers hätte begründen können, nicht festgestellt hat. Daß ihr diesbezüglich kein Verfahrensfehler vorzuwerfen ist, wurde bereits oben ausgeführt.

Der Beschwerdeführer vermißt Feststellungen über die in den Jahren 1992 und 1996 verfügten Entziehungszeiten, zeigt aber nicht auf, inwiefern die belangte Behörde im Falle diesbezüglicher Feststellungen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Bei Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich bei der am 2. März 1997 begangenen Übertretung bereits um das dritte Alkoholdelikt des Beschwerdeführers gehandelt hat und vorangegangene Entziehungsmaßnahmen keinen dauerhaften Sinneswandel bei ihm herbeiführen haben können, verletzt die Festsetzung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit 12 Monaten (ab Erlassung des Mandatsbescheides) keine Rechte des Beschwerdeführers.

Dagegen, daß die belangte Behörde die Entscheidung der Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 (und nicht bloß vorübergehend gemäß § 74 Abs. 1 leg. cit.) ausgesprochen hat, führt die Beschwerde nichts ins Treffen. Diesbezüglich bestehen im Hinblick auf die Zahl der vom Beschwerdeführer begangenen Alkoholdelikte und die Erfolglosigkeit der bisher verfügten Entziehungsmaßnahmen keine Bedenken (siehe dazu das in einem vergleichbaren Fall ergangene hg. Erkenntnis vom 7. November 1989, Zl. 89/11/0097).

Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110381.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten