Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Die Berufungsbehörde hätte bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in Ansehung der langen Dauer des Verfahrens gem § 66 Abs 3 KFG die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit berücksichtigen müssen, da die Entziehung der Lenkerberechtigung keine Strafe, sondern eine dem Interesse der Verkehrssicherhei... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1997110297.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/11/0128 E 25. September 1985 RS 5 Stammrechtssatz Auf die Folgen des Unfalles hat es bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG 1967 nicht anzukommen (Hinweis E 20.2.1985, 84/11/0091). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1997110217.X01 ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §73 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Ein Ausspruch, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, ist gem § 73 Abs 2 KFG nur bei der Entziehung der Lenkerberechigung vorgesehen, eine sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung im Falle der Versagung einer Lenkerberechtigung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Für eine... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm bis (einschließlich) 18. November 1997 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe; in diese Frist seien von ihm zu verbüßende Haftzeiten nicht einzurechnen. Gleichzeitig wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Dupl... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 2 KFG 1967 wegen Verkehrsunzuverlässigkeit für drei Monate (ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 14. November 1995) vorübergehend entzogen. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzun... mehr lesen...
Dem am 8. September 1976 geborenen Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz (im folgenden: Erstbehörde) am 26. April 1993 eine Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe AK erteilt. Mit Bescheid der Erstbehörde vom 19. April 1994 wurde gemäß § 64a Abs. 2 KFG 1967 angeordnet, daß sich der Beschwerdeführer binnen zwei Monaten einer Nachschulung zu unterziehen habe. Seine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juni 1994 al... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 litf;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Ein Überholen mehrerer Fahrzeuge im Bereich einer unübersichtlichen Linkskurve und ohne genügend Platz für ein gefahrloses Überholen bei gleichzeitigem beträchtlichen Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen stellt ein Verhalten dar, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 litf;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Bei der Wertung eines Verhaltens, das keine bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit i KFG darstellt, sondern vielmehr unter § 66 Abs 2 lit f KFG zu subsumieren ist, kommt es auf das genaue Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht an. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §58 Abs2;KFG 1967 §66 Abs2 litc;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;VwGG §41 Abs1;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Hat die Behörde die Verkehrszuverlässigkeit des Lenkerberechtigten aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung gem § 12 Abs 1 SGG verneint, ohne Feststellungen über sein konkretes Verhalte... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §75 Abs2b;VwGG §34 Abs1;VwGG §34 Abs3;
Rechtssatz: Wurde dem Bf mit dem angefochtenen Bescheid eine bereits bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht mehr existierende Lenkerberechtigung gem § 75 Abs 2b iVm § 73 Abs 2 KFG entzogen, so geht der Entziehungsausspruch ins Leere und kann der Bf durch diesen Ausspruch ni... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren von der Zustellung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, mit dem die Lenkerberechtigung im gegenständlichen Verfahren erstmals entzogen worden... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E und F unbefristet, für Kraftfahrzeuge der Gruppe D bis 16. April 1997 befristet erteilte Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm bis einschließlich 27. Februar 1998 (das sind 12 Monate, gerechnet ab Zustellung des Entziehungsbescheides der Erstbehörde, der Bundespolizeidirektion Wien) kei... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren von der Zustellung des Erstbescheides der Bundespolizeidirektion Wien am 29. Jänner 1997, demnach bis 29. Jänner 1999 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Besc... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 litb;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1997110163.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1997110285.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §58 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/04/22 96/11/0359 1 Stammrechtssatz Der Umstand, daß im Zusammenhang mit einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 74 Abs 1 KFG die Zeit nach § 73 Abs 2 KFG mit höchstens 18 Monaten bemessen werden darf, muß nicht dazu führe... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und C gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm bis zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2b iVm § 73 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B für die Dauer von drei Monaten (vom 18. Juli bis 18. Oktober 1996) entzogen. Ferner wurde gemäß § 73 Abs. 2a KFG 1967 eine Nachschulung des Beschwerdeführers angeordnet. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese mit Beschluß vom 12... mehr lesen...
Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 28. Februar 1994 wurde dem Beschwerdeführer u.a. die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer seiner geistigen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Der Spruch: dieses Bescheides enthielt auc... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm vor Ablauf von 26 Monaten, gerechnet ab der am 15. März 1997 erfolgten vorläufigen Abnahme des Führerscheines, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kos... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, F und G gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen; gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. wurde ausgesprochen, daß ihm auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides der Erstbehörde (der Bezirkshauptmannschaft Hartberg) vom 22. Mai 1996, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner Beschwerde an... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und nach dem Abs. 2 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von 28 Monaten, gerechnet ab 4. April 1997, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Ve... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1996110268.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §47;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §73 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/05/16 97/11/0036 1 Stammrechtssatz Die Bemessung der Entziehungszeit mit vier Wochen wegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs 2 lit e KFG ist ausgeschlossen, wenn die Strafe wegen einer früheren derartigen Übertretung im Zeitpunkt der Ei... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1997110115.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §34 Abs1 litb;KDV 1967 §34 Abs1 litd;KDV 1967 §34 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1996110271.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1997110251.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 24 Monaten, nämlich vom 30. Jänner 1997 - dem Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides - bis 30. Jänner 1999, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf; etwaige Haftzeiten sind in diese Frist nicht einzurechnen ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von 20 Monaten keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verf... mehr lesen...