RS Vwgh 1998/1/20 97/11/0269

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/01/20 97/11/0384 2

Stammrechtssatz

Vermochten selbst drei Entziehungen der Lenkerberechtigung wegen Alkoholdelikten nicht zu bewirken, daß der Lenkerberechtigte endgültig von derartigen strafbaren Handlungen Abstand nimmt, so scheidet, wenn die letzte (dritte) - im Rückblick nicht nachhaltig wirksam gewordene - Entziehung der Lenkerberechtigung eine vorübergehende für achtzehn Monate war, eine neuerliche (vierte) Entziehung mit demselben normativen Gehalt aus, vermag sie doch offensichtlich eine entscheidende Änderung der Sinnesart des Lenkerberechtigten nicht nach sich zu ziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110269.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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