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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Rechtssatz
Eine strafbare Handlung erweist sich als verwerflich iSd § 66 Abs 3 KFG, wenn auch schon früher gleichartige strafbare Handlungen begangen wurden und damit eine Tendenz zur Wiederholung bzw - nach bereits länger verstrichener Zeit - eine Neigung zum Rückfall in das nur vorübergehend abgelegte verpönte Verhalten erkennbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110384.X01Im RIS seit
19.03.2001