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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §67 Abs2;Rechtssatz
Eine Entziehung einer Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 KFG wegen des Mangels der geistigen oder körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hat zur Folge, daß der betreffenden Person eine Lenkerberechtigung erst nach Wiedererlangung der in Rede stehenden Eignung erteilt werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110047.X01Im RIS seit
11.07.2001