RS Vwgh 1998/4/21 96/11/0278

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/22 96/11/0359 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß im Zusammenhang mit einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 74 Abs 1 KFG die Zeit nach § 73 Abs 2 KFG mit höchstens 18 Monaten bemessen werden darf, muß nicht dazu führen, daß nicht auch im Zusammenhang mit einer Entziehung nach § 73 Abs 1 KFG eine Zeit gem § 73 Abs 2 KFG von 18 Monaten oder weniger verfügt werden darf. Es bedarf aber einer besonderen Begründung, warum bei einem derartigen Ausspruch nach § 73 Abs 2 KFG eine endgültige und nicht bloß eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung verfügt wird (Hinweis E 27.2.1985, 83/11/0307).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110278.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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