RS Vwgh 1998/5/19 98/11/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §69 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/03 89/11/0224 1 (hier: Entziehung der Lenkerberechtigung)

Stammrechtssatz

§ 75 Abs 1 KFG kennt nur ein einheitliches Ermittlungsverfahren bei Entziehung der Lenkerberechtigung, das sämtliche Erteilungsvoraussetzungen umfaßt. Die wiederholte Ergreifung von Maßnahmen im Sinne des § 73 Abs 1 KFG jeweils nach dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist dem Gesetz fremd. Vielmehr kommt, wenn einzelne Umstände der Beh nicht bekannt waren, unter den Voraussetzungen des § 69 Abs 3 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in Betracht (Hinweis E 22.2.1984, 83/11/0274, 0275).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110051.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten