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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des J in H, vertreten durch Dr. Heribert Kirchmayer, Rechtsanwalt in Hainburg/Donau, Wienerstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. Februar 1996, Zl. I/7-St-A-9514, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 73 Abs. 1 und 2 KFG 1967 "bis zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung" entzogen.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der angefochtene Bescheid beruht auf der Annahme, der Beschwerdeführer besitze nicht mehr die erforderliche körperliche und geistige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B. Diese Annahme stützt sich auf das Gutachten eines Amtsarztes der belangten Behörde vom 12. Jänner 1996. Dieser führte - unter Hinweis auf die Ergebnisse einer verkehrspsychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers (Befund vom 14. April 1995), wonach bei mehreren kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten die Tests massiv herabgesetzte Werte erbrachten - aus, angesichts der festgestellten Ausfälle und des Fehlens von Kompensationsmöglichkeiten sei die Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verneinen.
Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Fehlen einer bestimmten Frist gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 erblickt, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Zusammenhang mit einer Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Fehlens der geistigen oder körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ein Ausspruch wie der gegenständliche rechtens ist (vgl. das Erkenntnis vom 6. August 1996, Zl. 96/11/0186 mwN). Ein konkreter Zeitraum wird sich in der Regel in diesen Zusammenhang gar nicht bestimmen lassen (siehe das soeben zitierte Erkenntnis). Dem steht das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1980,
Zlen. 1069, 1070/79, nicht entgegen. Damals ging es um die Erteilungsvoraussetzung der Verkehrszuverlässigkeit. Diese erfordert, anders als jene der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, jedenfalls eine Prognose über die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person und die Festsetzung einer dieser Prognose entsprechenden bestimmten Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967.
Die gerügten Begründungsmängel (mangelnde Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, das schlechte Abschneiden bei den Tests sei einzig und allein auf das vorgerückte Alter des Beschwerdeführers von 65 Jahren und die durch das Fehlen jeglicher Erfahrung im Umgang mit Computern hervorgerufene Scheu von High-Tech-Geräten zurückzuführen; begründungsloses Übergehen des Antrages auf eine andere, seinem Alter und seiner Berufserfahrung entsprechende Überprüfung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen) sind nicht wesentlich, weil die belangte Behörde bei ihrer Vermeidung zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können. Die verkehrspsychologischen Tests sind so ausgelegt, daß sie auch hinsichtlich "älterer Kraftfahrer" und "einfacherer Menschen" aussagekräftig sind; sie setzen weder besondere Bildung noch hohe Intelligenz voraus (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1996, Zl. 95/11/0226). Damit erübrigte sich die Suche nach einem anderen, vom Beschwerdeführer nicht näher genannten, Verfahren zur Prüfung seiner Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996110095.X00Im RIS seit
19.03.2001