RS Vwgh 1998/5/19 96/11/0372

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
SGG §12 Abs2;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß der Bf Suchtgift ausschließlich für den Eigenverbrauch erworben hat, was als weniger verwerflich iSd § 66 Abs 3 KFG anzusehen ist, iZm seinem Wohlverhalten seit der Tat bis zum Beginn der Entziehungsmaßnahme (17 Monate), ist es rechtlich verfehlt, den Bf bei Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides und darüber hinaus mindestens drei weitere Monate als verkehrsunzuverlässig anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110372.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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