Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §66 Abs1 litb;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, daß der Bf Suchtgift ausschließlich für den Eigenverbrauch erworben hat, was als weniger verwerflich iSd § 66 Abs 3 KFG anzusehen ist, iZm seinem Wohlverhalten seit der Tat bis zum Beginn der Entziehungsmaßnahme (17 Monate), ist es rechtlich verfehlt, den Bf bei Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides und darüber hinaus mindestens drei weitere Monate als verkehrsunzuverlässig anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996110372.X01Im RIS seit
19.03.2001