Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in R, vertreten durch Dr. Hubert Stolz, Rechtsanwalt in Radstadt, Prehauserplatz 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 5. November 1997, Zl. 5/04-14/1200/2-1997, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G für die Dauer von zwölf Monaten vom 7. Mai 1997 (dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) an vorübergehend entzogen. (Die mit diesem Bescheid weiters verfügte Anordnung einer Nachschulung ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde).
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung im angefochtenen Umfang. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer am 7. Mai 1997 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,67 mg/l Atemalkoholgehalt) gelenkt habe. Er habe ferner am 17. Mai 1997 ein Motorfahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,85 mg/l Atemalkoholgehalt) gelenkt. Bei der Fahrt am 7. Mai 1997 habe er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 70 km/h überschritten. Bei der Fahrt am 17. Mai 1997 habe er ein nicht zum Verkehr zugelassenes und bei Dunkelheit unbeleuchtetes Motorfahrrad gelenkt sowie keinen Sturzhelm getragen. Die belangte Behörde erblickte darin zwei seine Verkehrszuverlässigkeit ausschließende bestimmte Tatsachen im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 sowie (in Ansehung des Vorfalls vom 7. Mai 1997) eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967; die Wertung dieser bestimmten Tatsachen gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 ließe in unbedenklicher Weise auf eine mindestens zwölf Monate andauernde Verkehrsunzuverlässigkeit schließen.
Die Beschwerde bringt nichts vor, das die angefochtene Entziehung der Lenkerberechtigung als rechtswidrig erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer bringt lediglich zum Ausdruck, daß die Entzugsdauer höchstens sechs Monate hätte betragen dürfen. Er ist damit nicht im Recht. Die von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vermögen seinen Standpunkt nicht zu stützen, ging es in diesen Fällen doch darum, daß der Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 den Umstand, daß Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang vorlagen, als irrelevant ansah und aus dieser Sicht mit überhöht bemessenen Zeiten nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 verbundene Entziehungsaussprüche aufhob. Der Beschwerdeführer unterliegt demselben Rechtsirrtum wie die damals belangten Behörden, wenn er meint, er habe keine Verkehrsunfälle verschuldet und die Entzugsdauer müsse deshalb entsprechend niedriger bemessen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht angesichts des Vorliegens von zwei Alkoholdelikten mit beträchtlichen Alkoholisierungen sowie einer weiteren am 7. Mai 1997 verwirklichten bestimmten Tatsache (sei es nach § 66 Abs. 2 lit. f oder nach § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967) keinen Anlaß, die bekämpfte Entziehungsmaßnahme als rechtswidrig aufzuheben.
Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer schließlich, die belangte Behörde habe sein berufliches Interesse an seiner Lenkerberechtigung nicht berücksichtigt. Die Entziehung der Lenkerberechtigung dient vornehmlich dem Schutz der Allgemeinheit vor Kraftfahrzeuglenkern, die - im gegebenen Zusammenhang - die Verkehrssicherheit gefährden. Daß der gefährliche Kraftfahrzeuglenker ein - aus seiner Sicht gewichtiges - Interesse am Bestand seiner Lenkerberechtigung haben mag, kann an dem geschilderten Sicherungszweck nicht rütteln. Die Vorgangsweise der belangten Behörde entspricht auch insofern der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa das in der Gegenschrift zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110002.X00Im RIS seit
19.03.2001