Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung des Herrn I K, vertreten durch Herrn P L, H, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Leoben vom 26.9.2003, GZ.: S 2159/03, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, von der Fortführung des Verfahrens abgesehen und gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG die Einstellung verfügt.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 39 Abs 1 KFG zur Last gelegt und hiefür gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von ?
72,-- (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von ? 7,20 vorgeschrieben.
Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht.
Unabhängig von den Ausführungen des Berufungswerbers war der Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass er "am 29.4.2003, um 8.25 Uhr, in 8700 Leoben, Kreuzung Straußgasse - Timmersdorfergasse, aus Richtung Straußgasse kommend in Richtung Timmersdorfergasse die selbstfahrende Arbeitsmaschine G-, Marke Te 33rex PPM lenkte, obwohl diese nur für bestimmte Straßenzüge (Routen) zugelassen ist unter deren Bedingungen das Fahrzeug genehmigt wurde". Hiedurch sei die Rechtsvorschrift des § 39 Abs 1 KFG verletzt und gemäß § 134 KFG zu bestrafen. Hiezu ist Nachstehendes festzustellen:
Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Hiezu sind entsprechend in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich. Die Vorschrift des § 44 a Z 1 VStG wird somit nur dann Rechnung getragen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der oben wiedergegebene Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht diesen Erfordernissen nicht. Aus dem Spruch ist nicht ersichtlich, auf Grund welchen Bescheides das Befahren für bestimmte Straßenzüge (Routen) zugelassen ist und wurde weiters lediglich auf - unbestimmte - Bedingungen unter denen das Fahrzeug genehmigt wurde, hingewiesen.
Aus dem Akt ergibt sich, dass auf Grund des Bescheides des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 13B vom 20.1.2003, GZ: FA13B- 49-293/02-13 im Einvernehmen mit dem LH von Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien, die selbstfahrende Arbeitsmaschine der Firma F T- und H GmbH und Co KG, Graz, T PPM, F, ATT , mit dem Kennzeichen G-, zum Verkehr auf nachstehend angeführten Straßenstrecken, befristet zwischen 19. Februar 2003 und 18. Februar 2004, gemäß §§ 39 Abs 1 sowie 40 Abs 3 und 4 KFG eingeschränkt zugelassen wird. Für das Bundesland Steiermark wurde bestimmt, dass mit der genannten Arbeitsmaschine alle Autobahnen, Autostraßen, sowie alle nicht lastbeschränkten Bundes- und Landesstraßen im Bundesland Steiermark, bei Einhaltung aller gemäß StVO 1960 kundgemachten Verkehrsbeschränkungen befahren werden dürfen. Weiters ist darin festgehalten, dass vor Durchführung des Transportes festzustellen ist, ob durch alle über oder neben der Fahrbahn befindlichen Überführungen, fixen Bauten und Leitungen eine Durchfahrt möglich ist. Rechtzeitig vor Transportbeginn hat der Antragsteller sich zu vergewissern, ob baustellenbedingten Behinderungen oder der Transportroute bestehen. Umleitungsstrecken dürfen dabei nicht befahren werden. Werden im Zuge der Transportdurchführung Arbeiten und Leistungen von der Straßenverwaltung erbracht, so hat das Transportunternehmen die Kosten für diese Leistungen nach tatsächlichem Aufwand der Straßenverwaltung zu vergüten. Letztlich wurde in dem zitierten Bescheid festgehalten, dass mindestens 24 Stunden vor Transportbeginn das Einvernehmen mit den zuständigen Autobahn- und Straßenmeistereien bezüglich baustellenbedingter Behinderungen herzustellen ist. Im Übrigen ergeben sich aus dem zitierten Bescheid auf Seite 15 und 16 allgemeine Auflagen, die beim Lenken des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zu beachten sind. Aus der dem Berufungswerber von der Vorinstanz vorgeworfenen Rechtsvorschrift des § 39 Abs 1 KFG geht im Wesentlichen lediglich hervor, dass Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, dass sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden, nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen werden; bei dieser Zulassung sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten erforderlich ist, die entsprechenden Auflagen vorzuschreiben. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides geht nicht konkret hervor, welche der im Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.1.2003 für das Bundesland Steiermark vorgeschriebenen Auflagen bzw. Bedingungen vom Berufungswerber bei der gegenständlichen Fahrt nicht erfüllt bzw. eingehalten wurden. Da überdies hinsichtlich der fehlenden bzw. mangelhaften Umschreibung des dem Berufungswerber angelasteten Sachverhaltes Verfolgungsverjährung im Sinne der §§ 31 und 32 VStG eingetreten ist, war es der Berufungsbehörde verwehrt, den Spruch entsprechend zu ändern. Es war daher der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 VStG auf die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werden. Auf Grund all dieser Erwägungen war daher, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.