Das gegenständliche Fahrzeug war trotz des Umstandes, dass die Bauartgeschwindigkeit weitaus höher als 45 km/h betrug, als Motorfahrrad statt als Leichtmotorrad zum Verkehr zugelassen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung (Lenken ohne Lenkberechtigung) ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Ein solches Widerlegen der Vermutung eines Verschuldens ist dem Beschuldigten aber nach Auffassung des Verwaltungssenates nicht gelungen. Zwar kann der Nachweis nicht erbracht werden, dass er selbst die hier maßgeblichen technischen Veränderungen vorgenommen hat oder dass er von deren Vornahme wusste. Weiters ist es richtig, dass ihm ein vorschriftswidriges Verhalten dahingehend, die höchstmögliche Geschwindigkeit durch Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit von 45 km/h zu erproben, nicht zugemutet werden kann. Es ist aber allgemein bekannt, dass Fahrzeuge wie das gegenständliche oft die Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h wesentlich überschreiten können und dass dies gravierende rechtliche Folgen, insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis der Lenkberechtigung, die Fahrzeugzulassung und die Haftpflichtversicherungspflicht hat. In Anbetracht dessen hat der Lenker eines solchen Fahrzeuges jedenfalls dann, wenn er zugleich dessen Zulassungsbesitzer ist, zu prüfen, ob beim Erreichen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit noch eine (Kraft-)Reserve für eine allfällige Steigerung der Geschwindigkeit bleibt. Wenn also der Gasdrehgriff nicht bis zum Anschlag bewegt werden muss, um die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu erreichen, oder wenn der Gasdrehgriff nach Erreichen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wieder zurückgedreht werden muss, damit die zulässige Geschwindigkeit nicht überschritten wird, sind Zweifel dahingehend angebracht, dass das Fahrzeug mehr als die zulässige Bauartgeschwindigkeit erreicht, und hat die betreffende Person eine Feststellun
g bzw Klärung der möglichen Höchstgeschwindigkeit durch Inanspruchnahme einer Einrichtung, die mit Geräten zur Prüfung der Bauartgeschwindigkeit ausgestattet ist, vornehmen zu lassen.