RS UVS Kärnten 2004/06/21 KUVS-605/4/2004

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Veröffentlicht am 21.06.2004
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Rechtssatz

Wird gegen den Beschuldigten ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Übertretung nach § 36 lit d KFG gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG vom zuständigen Organ mittels Aktenvermerk eingestellt und in der Folge trotzdem ein Straferkenntnis hinsichtlich  der oben angeführten Verwaltungsübertretung erlassen, so ist das Straferkenntnis aufzuheben, da einem Aktenvermerk betreffend einer Einstellung des Verfahrens Rechtswirkung zukommt und nach Einstellung das Verfahren nicht mehr fortgesetzt werden darf. (Aufhebung des Bescheides)

Schlagworte
Aktenvermerk, Einstellung eines Verfahrens durch Aktenvermerk, Einstellung des Verfahrens, Rechtswirkung, Rechtswirkung der Verfahrenseinstellung durch Aktenvermerk, Verbot der Fortsetzung des eingestellten Verfahrens
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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