Wird gegen den Beschuldigten ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Übertretung nach § 36 lit d KFG gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG vom zuständigen Organ mittels Aktenvermerk eingestellt und in der Folge trotzdem ein Straferkenntnis hinsichtlich der oben angeführten Verwaltungsübertretung erlassen, so ist das Straferkenntnis aufzuheben, da einem Aktenvermerk betreffend einer Einstellung des Verfahrens Rechtswirkung zukommt und nach Einstellung das Verfahren nicht mehr fortgesetzt werden darf. (Aufhebung des Bescheides)