Beim Delikt des § 36 lit e KFG 1967 stellt die (zulässige) Abänderung des Tatvorwurfes, am Fahrzeug sei gar keine Begutachtungsplakette angebracht gewesen, auf den Vorwurf, diese habe ?bloß" (infolge Verschmutzung) nicht zur Gänze der Vorschrift des § 57a Abs 5 und 6 KFG 1967 entsprochen, eine Tateinschränkung dar, wodurch im Sinn des § 65 VStG einer Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wird. In einem solchen Fall dürfen dem Berufungswerber die Kosten des Berufungsverfahrens unabhängig vom Strafausspruch nicht auferlegt werden.