Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung Herrn O T gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 05.05.2003, GZ.: 15.1 9258/2001, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 zweiter Fall VStG eingestellt.
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 05.05.2003 war über Herrn O T wegen Übertretung des § 7 Abs 1 GütbefG 1995 gemäß § 23 Abs 1 Z 3 leg cit iVm EGVO 3298/94 eine Verwaltungsstrafe von ? 218,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, verhängt worden, da er als Lenker des Sattelzugfahrzeuges und des Sattelanhängers die Vorschriften der EGVO 3298/94 nicht eingehalten hätte, da er mit dem genannten Fahrzeug am 06.12.2001 um 08.00 Uhr in S des Zollamtes einen Transittransport von Ö nach S durchgeführt hätte, obwohl die gemäß § 7 Abs 1 GütbefG 1995 erforderliche Bewilligung (Drittlandgenehmigung), nicht vorgelegt werden konnte. Dieses Straferkenntnis wird im Wesentlichen damit begründet, der verfahrensgegenständliche Transittransport sei durch die Firma S in S, somit durch ein österreichisches Transportunternehmen, mit einem in D gemietete Fahrzeug durchgeführt worden, wobei sich um einen unzulässigen Vorgang gehandelt hätte und die sogenannte Drittlandgenehmigung erforderlich gewesen wäre. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr O T, wie das Berufungsverfahren ergeben hat, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und diese damit begründet, die erforderlichen Genehmigungen seien vorgelegen, eine Drittlandgenehmigung wäre nicht erforderlich gewesen, weshalb er beantrage, in Stattgebung seiner Berufung das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51e Abs 2 Z 1 zweiter Fall VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Überlegungen ausgegangen: Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß § 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Gemäß § 7 Abs 1 GütbefG 1995 ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigung sind: 1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92; 2. Genehmigung auf Grund der Resulation des Rates der europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.06.1973; 3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich; 4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vorgegebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Gemäß § 9 Abs 1 GütbefG 1995 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. Gemäß § 9 Abs 2 leg cit hat der Lenker die Nachweise über die in § 7 Abs 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen. Dies gilt auch für die gemäß § 6 Abs 3 GütbefG 1995 bestehende Verpflichtung des Lenkers, in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendenden Kraftfahrzeug ein beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen. Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen zunächst grundsätzlich, dass sich § 7 Abs 1 GütbefG nur an Unternehmer, die nicht Inhaber einer österreichischen Güterbeförderungskonzession nach § 2 GütbefG sind, und § 9 Abs 2 leg cit nur an die Lenker solche Unternehmer richtet. Daher sind diese Bestimmungen beim Inhaber einer Güterbeförderungskonzession nach § 2 GütbefG auch dann nicht anzuwenden, wenn bei der Beförderung durch den betretenen Lenker ein in D zugelassenes und gemietetes Fahrzeug insofern vorschriftswidrig verwendet wird, als dessen Zulassung zum Verkehr in Ö wegen Ablaufes der in § 82 Abs 8 KFG normierten Verwendungsfrist nicht mehr besteht. Eine solche Güterbeförderung auf öffentlichen Straßen ist nach § 36 lit a KFG strafbar. Eine weitere Übertretung nach § 3 Abs 3 GütbefG, wonach die Verwendung des Mietfahrzeuges auch deshalb unzulässig gewesen wäre, weil dessen Nutzung nicht innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge gelegen sei, wurde ebenfalls nicht vorgehalten. Aber auch die CEMT-Genehmigungs-VergabeV, die die Vergabe von CEMT-Genehmigungen an Inhaber einer Konzession nach § 2 GütbefG vorsehen, konnte nicht als Rechtsgrundlage für eine Mitführungspflicht der Drittlandgenehmigung herangezogen werden, da sich diese Verordnung nur auf die vergebenen Genehmigungen mit den Fahrtenberichtsheften bezieht. Art 2 EG-VO 3298/94 regelte nur Ökopunktepflicht, ohne eine Mitführung von CEMT- Genehmigungen verpflichtend vorzuschreiben. Somit existiert keine Bestimmung, die den Lenker bereits im österreichischen Bundesgebiet verwaltungsstrafrechtlich zur Mitführung einer CEMT-Genehmigung verpflichtete. In diesem Sinne war vor dem Grenzübertritt nach Slowenien gemäß § 6 Abs 3 GütbefG nur geboten, eine Konzessionsurkunde nach § 2 leg cit in beglaubigter Abschrift mitzuführen, weshalb im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war.