Dem Berufungswerber wurde vorsätzliche Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung nach § 36 lit a KFG vorgehalten, da er Herrn K. geholfen habe, einen PKW mit fehlender Zulassung auf öffentlichen Straßen zu verwenden, indem er unmittelbar vor diesem Fahrzeug gefahren sei und so die Verheimlichung der Tat erleichtert habe. Dem war entgegenzuhalten, dass gemäß § 18 StVO nicht der vorausfahrende, sondern der nachfahrende Lenker für einen zu geringen Tiefenabstand zwischen den hintereinander fahrenden Fahrzeugen verantwortlich ist. Im Übrigen konnte jedermann trotz des relativ knappen Tiefenabstandes erkennen, dass auf der Rückseite des nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges keine Kennzeichentafel angebracht war. In diesem Sinne fehlten ausreichende Beweise, wonach der vorausfahrende Berufungswerber die Begehung der Übertretung des § 36 lit a KFG als Gehilfe unterstützen wollte.