RS UVS Steiermark 2005/01/12 30.14-78/2003

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Veröffentlicht am 12.01.2005
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Rechtssatz

Der Bestimmung des § 36 lit a KFG wird bereits dann nicht entsprochen, wenn das auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendete Kraftfahrzeug nicht mehr zum Verkehr zugelassen ist. Daher ist die unrichtige Bezeichnung eines verwendeten Kleinmotorrades als Leichtmotorrad bei einer Übertretung nach § 36 lit a KFG kein beachtlicher Mangel im Sinne des § 44a Z 1 VStG, wenn aus dem Tatvorhalt hervorgeht, dass das Fahrzeug (wegen Erhöhung der Bauartgeschwindigkeit auf über 45 km/h) nicht mehr als Motorfahrrad gelte und daher nicht (richtig) zum Verkehr zugelassen sei. Die Bezeichnung "Leichtmotorrad" konnte somit ohne Eingriff in die essentiellen Tatbestandsmerkmale aus dem Spruch des Straferkenntnisses entfernt werden.

Schlagworte
Zulassung Motorfahrrad Kleinmotorrad Leichtmotorrad Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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