Dem Besitzer eines als Motorfahrrad zugelassenen Kraftfahrzeuges, das laut Rolltester eine Geschwindigkeit von 82 km/h erreichen konnte und somit als Leichtmotorrad nicht mehr richtig zum Verkehr zugelassen war, wurde vorsätzliche Beihilfe zu einer Übertretung nach § 36 lit a KFG vorgehalten, da er dieses Fahrzeug "dem angetroffenen Lenker zum Lenken überlassen hatte". Dem hielt der Berufungswerber entgegen, dass der Lenker die der Geschwindigkeitsreduzierung dienende Drossel ohne Wissen des Berufungswerbers entfernt habe; der Lenker hatte sich bei seiner Anhaltung in gleicher Weise verantwortet. Eine vorsätzliche Beihilfe setzt im Sinne des § 7 VStG voraus, dass der Gehilfe den strafrechtlich maßgebenden Erfolg als möglich angenommen und trotzdem die Handlung vorsätzlich gesetzt, also den Erfolg eventuell mitgewollt hat (vgl VwGH 25.3.1992, 91/03/0009). Daher muss nach § 44a Z 1 VStG aus der Umschreibung einer Beihilfehandlung hervorgehen, dass sich der (Zulassungs)Besitzer in sorgfaltswidriger Weise nicht um eine Klärung der Rechtslage bemühte und (während des Zeitraums der Fahrzeugüberlassung) den (vom Lenker gesetzten) tatbestandsmäßigen Erfolg zumindest in Kauf genommen hat (VwGH 20.9.1999, 98/10/0006). In diesem Sinne konnte eine vorsätzliche Beihilfe nach § 7 VStG nicht alleine mit dem Überlassen des Tatfahrzeuges zum Lenken umschrieben werden. Die Behörde hätte auf die Verantwortung des Berufungswerbers eingehen und ihm vorhalten müssen, wodurch er vorsätzlich in Kauf genommen habe, dass der Lenker die Tat begeht (und ihm das Fahrzeug trotz dieses Umstandes weiterhin zum Lenken überließ). Eine Sanierung dieses Spruchmangels nach § 44a Z 1 VStG ist außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht möglich.