Kraftfahrzeuge dürfen nach § 36 lit c KFG auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn die bei der Zulassung (oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt) vorgeschriebenen Auflagen erfüllt werden. Im konkreten Fall wurde die Nichterfüllung einer bei der Zulassung vorgeschriebenen Auflage deshalb spruchgemäß angenommen, weil laut Fahrzeugkontrolle "der Abschnitt Radausschnittkante bis Radmitte vorne nicht 310 mm, sondern nur 290 mm betragen hat". Jedoch war dieser Mindestabstand im Einzelgenehmigungsbescheid als Bedingung der Genehmigung und nicht als Auflage formuliert. Die von der Einzelgenehmigung umfassten Veränderungen wesentlicher technischer Merkmale der Fahrzeugtype bestanden in der Tieferlegung des Fahrzeugaufbaues (im genehmigten Ausmaß). Die Genehmigung der Tieferlegung erfolgte nämlich unter der - in den Zulassungsschein aufgenommenen - Bedingung, dass "das Maß (senkrecht gemessen) zwischen Radausschnittkante und Radmitte bei unbeladenem Fahrzeug stets einzuhalten ist: Vorderachse 310 mm, Hinterachse 320 mm". Als Auflage wurde die Reifen-Felgen-Variante Nr. 5 (195/50 R 15 92V) vorgeschrieben. Somit war dem Tatvorwurf keine Verletzung einer Auflage zu entnehmen.