Eine Straße mit öffentlichem Verkehr nach § 1 Abs 1 StVO liegt vor, wenn eine Zufahrtsstraße zu mehreren Objekten, unter anderem zur Ordination eines praktischen Arztes, mit der Aufschrift:
"Privatgrund Zufahrt, Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art verboten, Ausgenommen Bewohner ... und Arztbesucher" versehen wird. So ist durch die Ausnahme "Arztbesucher" der solcher Art zur Zufahrt berechtigte Personenkreis gänzlich unbestimmt, da jedermann Patient des dort ansässigen Arztes werden konnte. Der uneingeschränkte Fußgängerverkehr war bis zum Abstellplatz des Fahrzeuges der Berufungswerberin und darüber hinaus möglich. Somit führte das dortige Abstellen eines Kraftfahrzeuges ohne Anbringung der beiden Kennzeichentafeln (Wechselkennzeichen) zu einer Übertretung nach § 36 lit b KFG.