Der Beschuldigten als verwaltungsstrafrechtliche Verantwortliche einer juristischen Person wird zu Unrecht angelastet einen Pkw nach Aufhebung der Zulassung (infolge Prämienverzuges) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet zu haben, wenn das Beweisverfahren ergibt, dass die Tiefgarage, in der sich das abgestellte Fahrzeug befand, ausnahmslos nur für Wohnungsinhaber des Hauses zugänglich ist; zumal der Meldungsleger in der Anzeige nur den Verdacht geäußert hat, dass die Beschuldigte den Pkw nach Aufhebung der Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet hat, dieser jedoch nicht zu entnehmen ist, dass der Pkw in der Tiefgarage auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt wurde. Die Beschuldigte kann sich von der ihr als Zulassungsbesitzerin mittels rechtskräftigem und vollstreckbarem Bescheid auferlegten Pflicht, Kennzeichentafeln und Zulassungsschein bei der Behörde abzuliefern, auch dadurch nicht befreien, indem sie die Versicherungsprämie nachträglich einzahlt, da dies nichts am tatbildmäßigen Verhalten der Beschuldigten ändert und auch der Bescheid über die Aufhebung der Zulassung in Rechtskraft erwachsen ist. (teilweise Einstellung des Verfahrens)