RS UVS Kärnten 2004/09/08 KUVS-395-396/6/2004

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Veröffentlicht am 08.09.2004
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Rechtssatz

Werden dem Berufungswerber Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz sowie dem Führerscheingesetz zur Last gelegt, kann aber im Berufungsverfahren nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden, ob der Beschuldigte zur vermeintlichen Tatzeit ein Motorrad gelenkt hat, da eine Anhaltung des Motorradfahrers nicht erfolgte sowie auch die Zeugen die Identität des Motorradlenkers nicht mit völliger Sicherheit bestätigen konnten und ist daher die Beschuldigtenverantwortung, das Motorrad zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt zu haben, nicht zu widerlegen, so ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

(Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
In dubio pro reo, Motorrad, Lenker, Lenkerfeststellung, Lenkerbeweis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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