TE UVS Steiermark 2006/02/27 30.6-13/2006

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Veröffentlicht am 27.02.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn S N H, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 16.12.2005, GZ.: 15.1 2232/2005, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber hinsichtlich der Tatzeit 08.05.2005 um 16.45 Uhr mit dem Tatort Gemeinde P, auf der L, bei Strkm., Fahrtrichtung P betroffene Kfz: Kleinkraftrad mit dem KZ: in seiner Funktion als Zulassungsbesitzer zur Last gelegt, er habe als Besitzer eines als Motorfahrrad mit dem angeführten Kennzeichen zugelassenen Leichmotorrades, dieses dem H T zum Lenken überlassen, obwohl mit diesem einem Geschwindigkeit von 82 km/h erreicht habe werden können. Die Geschwindigkeit sei mittels Rolltester festgestellt worden. Die entsprechende Messtoleranz sei bereits abgezogen worden. Gegenständliches Fahrzeug gelte daher nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Leichtmotorrad und sei daher nicht richtig zum Verkehr zugelassen. Durch die Überlassung des Kfz an die genannte Person, welche das Kfz am angeführten Ort, zum angeführten Zeitpunkt gelenkt habe, habe der Berufungswerber vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet. Hierdurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des § 7 VStG i. V.m. § 36 lit a KFG begangen und wurde hierfür eine Geldstrafe in der Höhe von ? 80,00 (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In seiner fristgerechten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er seinem Bruder T H sein Moped überlassen habe. Dieser habe ohne sein Wissen das Moped verändert. Er habe diesen Umstand im Juni 2005 telefonisch bekannt gegeben und sei ihm versichert worden, dass damit die Sache erledigt sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellte dazu Nachfolgendes fest: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Entsprechend der bezughabenden Anzeige des LGK für Steiermark, Verkehrsabeilung vom 08.05.2005 hat Herr T H am 08.05.2005 um 16.45 Uhr im Bereich der Gemeinde P, L, bei Strkm., Fahrtrichtung P das Kfz: KZ: als Lenker verwendet, obwohl mit dem als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 82 km/h erreicht werden konnte. Die Geschwindigkeit wurde mittels Rolltester festgestellt. Das gegenständliche Fahrzeug gilt daher nicht als Motorfahrrad, sondern als Leichmotorrad und ist somit nicht richtig zum Verkehr zugelassen. Festzuhalten ist weiters, dass Herr T H bereits im Zuge der Amtshandlung ausführte, dass das Moped seinem Bruder gehöre, er habe die Drossel entfernt, sein Bruder wisse von der Sache nichts. Fest steht weiters, dass der Berufungswerber der Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Kfz mit dem Kennzeichen zum Tatzeitpunkt gewesen ist. Aus § 44a VStG ergibt sich somit u.a. das gesetzliche Erfordernis, die dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen bereits im Spruch des Straferkenntnisses bezüglich aller maßgebenden Tatbestandelemente so zu konkretisieren, dass über Art, Zeit und Ort der Tat die der Bestrafung zugrunde liegt, kein Zweifel bestehen kann. Insbesondere sollte der Berufungswerber dem Spruch entnehmen können, wie er sich verhalten hätte sollen bzw. was zu unterlassen gewesen wäre. Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Täter (Gehilfe) den strafrechtlich maßgebenden Erfolg als möglich angenommen und trotzdem die Handlung vorsätzlich gesetzt, also auch den Erfolg (zumindest) eventuell mitgewollt hat (vgl VwGH 25.03.1992, 91/03/0009). Im gegenständlichen Fall wurde nunmehr dem Berufungswerber lediglich das Überlassen des tatgegenständlichen Kfz mit dem Kennzeichen an seinen Bruder Herrn T H zur Last gelegt. Aus diesem Tatvorwurf des Überlassens geht jedoch noch kein Tatunrecht hervor. So wäre laut Straferkenntnis grundsätzlich jede Person strafbar, welche ein Motorfahrrad jemand Drittem überlässt, obwohl mit diesem eine unzulässige Geschwindigkeit erreicht werden kann. Laut höchstgerichtlicher Rechtssprechung muss jedoch die Tat insofern umschrieben werden, als sich der Zulassungsbesitzer in sorgfaltswidriger Weise nicht um eine Klärung der Rechtslage bemüht und den tatbildmäßigen Erfolg (zumindest) in Kauf genommen hat (vgl VwGH 20.09.1999, 98/10/0006). Da Herr T H, wie ausgeführt, im Zuge der Anhaltung ausführte, dass er die Drossel (diese dient der Geschwindigkeitsreduzierung) erst im Nachhinein ohne Wissen des Berufungswerbers entfernt hat bzw. der Berufungswerber dies ebenfalls bestätigte, hätte die Behörde darauf jedenfalls näher eingehen müssen = die Tat insofern umschreiben müssen, als bzw. wodurch der Berufungswerber vorsätzlich in Kauf genommen hat, dass Herr T H die Tat begeht. Der zumindest bedingte Vorsatz, dass Herr T H die Tat im Sinne des § 7 VStG begangen hat, hätte somit im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genauer umschrieben werden müssen. Wie bereits ausgeführt geht aus dem alleinigen Überlassen des Kfz noch kein Tatunrecht hervor. Da die mangelhafte Tatbildumschreibung im Zusammenhang mit dem im Spruch des angefochtenen Bescheides erhobenen Tatvorwurf somit nicht den angeführten gesetzlichen Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG entspricht, war im Hinblick darauf, dass eine Sanierung dieses Mangels durch die erkennende Behörde auf Grund der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG nicht mehr möglich ist, das Strafverfahren zufolge Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausschließen, gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Schlagworte
Motorfahrrad Leichtmotorrad Manipulation Lenker Besitzer Beihilfe Vorsatz Tatumschreibung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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