Der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz ist nicht unerheblich, da durch die Benützung eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr, welches nicht zum Verkehr zugelassen ist, auf dem keine Nummerntafeln angebracht sind und für welches keine Haftpflichtversicherung besteht, im Schadensfall erhebliche Nachteile für andere Verkehrsteilnehmer entstehen können. Der objektive Unrechtsgehalt einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 3 Führerscheingesetz ist nicht unerheblich, da es sich bei dieser Rechtsnorm um eine Schutznorm iS des § 1311 ABGB handelt, welche den Gefahren des Straßenverkehrs durch Lenker ohne entsprechende Lenkberechtigung vorbeugen soll. Fehlt dem Lenker eines Kraftfahrzeuges die erforderliche Lenkberechtigung, so ist davon auszugehen, dass dieser eine Gefahr für andere Personen bedeutet. Die Behörde hat daher in den Fällen der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von anderen Menschen, wie dem Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung, mit aller Strenge entgegenzutreten.