RS UVS Steiermark 2005/05/31 30.2-140/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2005
beobachten
merken
Rechtssatz

Sobald ein Motorfahrrad nicht mehr zum Verkehr zugelassen ist, weil die erreichbare Geschwindigkeit laut Rolltester auf 91 km/h erhöht wurde, kann die frühere Zulassungs-besitzerin nicht mehr "als Zulassungsbesitzer" Übertretungen nach § 36 lit a KFG und § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG begehen. Somit ist in diesem Fall der Vorwurf, die Berufungs-werberin habe das Fahrzeug "als Zulassungsbesitzerin" ihrem Sohn zum Lenken überlassen, obwohl die erforderliche Zulassung und Lenkberechtigung gefehlt hatte, nicht zutreffend. Eine vorsätzliche mittelbare Täterschaft der Berufungswerberin zu den Delikten des Lenkers im Sinne des § 7 VStG war nicht beweisbar.

Schlagworte
Zulassungsbesitzer Motorfahrrad fehlende Zulassung Bauartgeschwindigkeit Rolltester Verantwortlichkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten