Sobald ein Motorfahrrad nicht mehr zum Verkehr zugelassen ist, weil die erreichbare Geschwindigkeit laut Rolltester auf 91 km/h erhöht wurde, kann die frühere Zulassungs-besitzerin nicht mehr "als Zulassungsbesitzer" Übertretungen nach § 36 lit a KFG und § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG begehen. Somit ist in diesem Fall der Vorwurf, die Berufungs-werberin habe das Fahrzeug "als Zulassungsbesitzerin" ihrem Sohn zum Lenken überlassen, obwohl die erforderliche Zulassung und Lenkberechtigung gefehlt hatte, nicht zutreffend. Eine vorsätzliche mittelbare Täterschaft der Berufungswerberin zu den Delikten des Lenkers im Sinne des § 7 VStG war nicht beweisbar.