Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung der Frau T A K, vertreten durch die Rechtsanwälte OEG R und P, B, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 13.10.2004, GZ.:
15.1 5647/2003, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin in ihrer Funktion als Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmten Motorfahrrades vorgeworfen, am 7.10.2003, um 17.00 Uhr, in Kirchbach, auf der L 201/Strkm. 11.600 als Zulassungsbesitzer eines als Motorfahrrad mit dem angeführten Kennzeichen zugelassenen Leichtmotorrades, dieses dem M K zum Lenken überlassen zu haben, obwohl mit diesem eine Geschwindigkeit von 91 km/h erreicht werden konnte. Die Geschwindigkeit wurde mittels Rolltester festgestellt. Die entsprechende Messtoleranz wurde bereits abgezogen. Gegenständliches Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Leichtmotorrad und ist daher nicht richtig zum Verkehr zugelassen. Durch die Überlassung des Kraftfahrzeuges an die genannte Person, welche das Kraftfahrzeug am angeführten Ort, zum angeführten Zeitpunkt gelenkt hat, hätte sie vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet. Zu Punkt 2.) wurde der Berufungswerberin vorgeworfen sie habe als Zulassungsbesitzer des angeführten Leichtmotorrades diesen Herrn K M zum Lenken überlassen, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung der betreffenden Klasse besitzt. Das genannte Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von der genannten Person gelenkt. Zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde als verletzte Rechtsvorschrift § 7 VStG iVm § 36 lit a KFG und zu Punkt 2.) als verletzte Rechtsvorschrift die Bestimmung des § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG herangezogen und zu Pkt 1.) und 2.) gemäß § 134 KFG eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von ? 330,00 (8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ein Betrag von ? 33,00 vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass es der Beschuldigten zu keiner Zeit bewusst gewesen sei, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug eine Geschwindigkeit von 91 km/h erreichen könne. Sie habe das gegenständliche Fahrzeug vom Voreigentümer als Motorfahrrad erworben und sei dieses auf Grund der Unterlagen, insbesondere des Typenscheines von der Behörde das Kraftfahrzeug als Motorrad angemeldet worden. Ihr selbst sei es nie möglich gewesen, dieses Fahrzeug zu lenken, und zwar schon deshalb, weil sie hiezu gar nicht imstande sei und mangle es ihr auch an entsprechendem technischem Verständnis. Der Beschuldigten könne sohin weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weshalb beantragt wurde, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens wird nachstehender Sachverhalt festgestellt: Das gegenständliche Kraftfahrzeug wurde im Jahre 2002 vom geschiedenen Gatten der Berufungswerberin und ihrem Sohn auf Grund einer Annonce in der Zeitschrift Fundgrube käuflich erworben. Laut beigebrachter Betriebs- und Wartungsanleitung für das Motorfahrrad RIEJU DRAC -50 cc/AM weist dieses eine maximale Leistung von 1,5 kW auf. Das inzwischen bereits seit Ende Oktober 2003 abgemeldete Kraftfahrzeug wurde ausschließlich vom Sohn der Berufungswerberin verwendet und konnte von ihr auch nie wahrgenommen werden, dass das grundsätzlich in der Garage abgestellte Kraftfahrzeug, von ihrem Sohn oder ihrem geschiedenen Gatten technisch verändert, das heißt auffrisiert worden wäre. Nach dem gegenständlichen Vorfall wurde ihr von ihrem Sohn auf Grund ihres Vorhaltes dann mitgeteilt, dass das Moped von vornherein eine derartige Fahrgeschwindigkeit erreichen konnte, wobei er auch erwähnte, dass er selbst nicht gewusst hätte, dass dieses Kraftfahrzeug tatsächlich 99 km/h an Fahrgeschwindigkeit erreichen könne. Die Berufungswerberin, die nicht im Besitz eines Führerscheins der Klasse A ist, hat auf Anraten ihres Versicherungsvertreters sich als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges eintragen lassen, und zwar deswegen, weil bei der Versicherung hinsichtlich ihres PKWs ein Passus miteingetragen ist, dass auch eine Rechtsschutzversicherung für einspurige Kraftfahrzeuge mitumfasst ist. Die Berufungswerberin, die seit Jänner 1990 geschieden ist, geht durchaus glaubwürdig auch davon aus, dass ihr geschiedener Mann nicht wusste, dass das gegenständliche Moped eine derart hohe Fahrgeschwindigkeit erreichen kann. Dies schon deshalb, weil sie seit der Scheidung mit ihrem Mann kaum Kontakt hatte und dieser auch in Graz wohnhaft ist. Vom Zeugen Insp. W wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von ihm durchgeführte Messung ordnungsgemäß erfolgte und geht aus der Eichbestätigung hervor, dass das zum Tatzeitpunkt verwendete Geschwindigkeitsmessgerät für einspurige Kraftfahrzeuge (Scootoroll-Test) ordnungsgemäß verwendet und zum Tatzeitpunkt auch ordnungsgemäß geeicht war. Weiters gab der Genannte als Zeuge an, dass insbesondere zahlreiche Mopeds, die im Ausland gebaut werden, für die Zulassung in Österreich lediglich gedrosselt werden, wobei es in weiterer Folge ohne weiteres und ohne größeren technischen Aufwand möglich ist, durch Entfernung der Drosselung und Luftmengenbegrenzer, Einbauen anderer Vergaser und dergleichen, die erreichbare Fahrgeschwindigkeit wesentlich zu erhöhen. Diese Feststellungen gründen sich auf die durchaus glaubwürdigen Angaben der Berufungswerberin sowie des Zeugen Insp. J W, sowie den beigebrachten technischen Beschreibungen des bezeichneten Motorfahrrades sowie der Eichbestätigung. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: Gemäß § 36 lit a KFG dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs 7 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden. Gemäß § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG darf der Zulassungsbesitzer das Lenken eines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer besitzen. Gemäß § 7 VStG unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Unter Beihilfe ist demnach die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden. Die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann. Beitragstäter ist demnach, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert, wobei der Tatbeitrag durch physische oder psychische Unterstützung, somit etwa durch Rat oder durch Tat geleistet werden kann. Vorsätzlich handelt der der einen Sachverhalt, welcher dem Tatbild entspricht, verwirklichen will und besteht dieser aus zwei Komponenten und zwar aus dem Wissen, dh die Kenntnis sämtlicher Tatbildmerkmale, also die Vorstellung, dass alle Merkmale des objektiven Tatbestandes vorliegen oder eintreten werden und dem Wollen, dh den Entschluss zur Verwirklichung des Tatbildes. Der Vorsatz muss auch zum Zeitpunkt der Tat vorliegen, wobei ein vorangehender oder nachfolgender Vorsatz unbeachtlich ist. Bedingter Vorsatz liegt dann vor, wenn der Täter es ernstlich für möglich hält, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht und sich damit abfindet. Mit der Möglichkeit der Tatverwirklichung findet sich derjenige ab, der den nachteiligen Ereignisablauf hinzunehmen gewillt ist, wobei es keine Rolle spielt, ob er den Taterfolg billigt oder ob er aus bewusster Gleichgültigkeit gegenüber dem verbotenen Erfolg handelt. Hiebei genügt für den Vorsatz jedoch bloße Gleichgültigkeit im Sinne einer inneren Teilnahmslosigkeit nicht. Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen sowie den durchaus glaubwürdigen Angaben der Berufungswerberin davon auszugehen, dass der Genannten ein Vorsatz im Sinne obiger Ausführungen sowie auch kein dalus eventualis nachweisbar ist. Vielmehr geht die Behörde davon aus, dass der Berufungswerberin tatsächlich kein Vorwurf dahingehend gemacht werden kann, dass sie davon, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug eine derart hohe Fahrgeschwindigkeit erreichen kann, bzw. jedenfalls eine höhere Fahrgeschwindigkeit erreicht, als für Motorfahrräder erlaubt, nichts wusste. Des Weiteren ist - auch hinsichtlich Punkt 2.) des angefochtenen Bescheides - auszuführen, dass der Berufungswerberin die ihr angelasteten Übertretungen in ihrer Funktion als Zulassungsbesitzerin angelastet wurden. Tatsache ist jedoch, dass die Berufungswerberin nicht Zulassungsbesitzer des von ihrem Sohn zum Tatzeitpunkt verwendeten Kraftfahrzeug war, weil es sich ja letztendlich um ein - wie im Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt - Leichtmotorrad (§ 2 Z 15 b KFG), welches nicht zum Verkehr zugelassen ist, handelte. Der Vorwurf, die Berufungswerberin habe das angeführte Leichtmotorrad als Zulassungsbesitzerin desselben ihrem Sohn zum Lenken überlassen, ist somit unrichtig. Daraus folgt, dass der Berufungswerberin auch die ihr zu Punkt 2.) zur Last gelegte Tat nicht vorgeworfen werden kann. Auf Grund all dieser Erwägungen war daher, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.