TE UVS Steiermark 2005/10/27 30.14-20/2005

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Veröffentlicht am 27.10.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Merli über die Berufung des Herrn K S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 31.01.2005, GZ: 15.1 9634/2002, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1.) Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt. Hinsichtlich Spruchpunkt 2.) wird die Berufung dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen, als dass es sich um eine Änderung an einem gemäß § 31 KFG einzeln genehmigten Fahrzeuges handelte. Die übertretenen Rechtsvorschriften lauten: § 33 Abs 1 iVm § 33 Abs 5 KFG. Gemäß § 19 VStG wird die Geldstrafe mit ? 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) neu festgesetzt. Dadurch vermindert sich der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf den Betrag von ? 10,00. Hinsichtlich Spruchpunkt

3.) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, als dass es sich um eine Änderung an einem gemäß § 31 KFG einzeln genehmigten Fahrzeuges handelte. Die übertretenen Rechtsvorschriften lauten: § 33 Abs 1 iVm § 33 Abs 5 KFG. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das ist  ? 24,00, binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu entrichten.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen DL insgesamt drei Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (im Folgenden KFG) zur Last gelegt. Er habe nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 06.11.2002, um

13.35 Uhr, in der Gemeinde Lannach, auf der L 76/Freiland, bei Straßenkilometer 3.000, von A S gelenkt worden. Bei einer durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle sei festgestellt worden, dass bei der Zulassung vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt worden seien, weil der Abstand Radausschnittkante bis Radmitte vorne nicht 310 mm, sondern nur 290 mm betragen habe (Punkt 1.). Weiters habe er es unterlassen, vorgenommene Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Es seien am Fahrzeugreifen der Marke Fulda Extrema, Dimension 195/45/15 montiert gewesen (Punkt2.) und habe der Abschnitt des Spoilers bis zur Fahrbahn nur 80 mm betragen (Punkt 3.). Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften der §§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 36 lit c KFG (Punkt 1.) sowie § 33 Abs 1 KFG (Punkte 2. und 3.) verhängte die belangte Behörde über den Berufungswerber zu Punkt 1. eine Geldstrafe von ? 72,00 (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu den Punkten 2. und 3. jeweils eine Geldstrafe von ? 120,00 (jeweils zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Als Beitrag zu den Verfahrenskosten wurde dem Berufungswerber der Betrag von insgesamt ? 31,20 vorgeschrieben. Die belangte Behörde stützte den Strafbescheid auf die Anzeige des Gendarmeriepostens Lannach vom 06.11.2002. Der Berufungswerber habe weder die Tieferlegung des Fahrzeuges noch die Montage der Reifen mit einer falschen Dimension in Abrede gestellt. Der Rechtfertigung des Berufungswerbers, sein Sohn habe zum Tatzeitpunkt nicht mehr zu Hause gewohnt und habe er die Änderungen am Fahrzeug ohne sein Wissen vorgenommen, hielt die belangte Behörde entgegen, dass es dem Berufungswerber jederzeit frei gestanden wäre, das Fahrzeug auf seinen Sohn anzumelden, wenn es ihm nicht möglich gewesen sei, die ihn treffenden Zulassungsbesitzerpflichten wahrzunehmen. Bereits der Vorfall im August 2002 - A S habe zu diesem Zeitpunkt ebenfalls Reifen mit einer falschen Dimension am Fahrzeug montiert gehabt - hätte gezeigt, dass der Zulassungsbesitzer seiner Verpflichtung (zur Kontrolle) nur fahrlässig nachgekommen sei. Dem Berufungswerber als Polizeibeamter müssten die Bestimmungen eines KFG geläufig gewesen sein. In seiner fristgerecht erhobenen Berufung wiederholte K S im Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Das Fahrzeug sei bereits mit dem beanstandeten Abstand Radausschnittkante bis Radmitte 290 mm gekauft worden und sei dieser Umstand bei keiner wiederkehrenden Begutachtung beanstandet worden. Die Montage von Reifen mit einer falschen Dimension hätte sein Sohn ohne sein Wissen vorgenommen. Der Abstand des Spoilers, der bis zur Fahrbahn genau die 80 mm betrage, sei vom Gesetz her erlaubt. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2005 legte der Berufungswerber den Einzelgenehmigungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15.09.1999 vor, mit dem das gegenständliche Fahrzeug im Sinne des § 33 Abs 2 KFG genehmigt worden ist. Im Spruch des Bescheides sind fünf mögliche Reifen-Felgen-Kombinationen angeführt. Die von der Einzelgenehmigung umfassten Änderungen gegenüber den technischen Merkmalen der Type ist die Tieferlegung des Fahrzeugaufbaues. Die genehmigten Änderungen erfolgten unter der Bedingung, dass das Maß (senkrecht gemessen) zwischen Radausschnittkante und Radmitte bei unbeladenem Fahrzeug stets einzuhalten ist: Vorderachse 310 mm, Hinterachse 320 mm. Diese Bedingung wurde im Zulassungsschein aufgenommen. Als Auflage wurde die Reifen-Felgen-Variante Nr. 5 (195/50 R 15 92V) vorgeschrieben. Die Abweichungen vom Inhalt des Einzelgenehmigungsbescheides (Reifen-Felgen-Kombination 195/45/15, Abstand Radausschnittkante bis Radmitte bei der Vorderachse 290

mm) wurden vom Berufungswerber nicht bestritten. Was den beanstandeten Abstand des Spoilers bis zur Fahrbahn (80 mm) anlangt, verwies der Berufungswerber auf einen Kommentar zum Kraftfahrgesetz, wonach Karosserieanbauteile, welche aus elastischen Werkstoffen bestehen, bei der Berechnung der Bodenfreiheit (grundsätzlich 11 cm) nicht zu berücksichtigen seien. Hier reiche eine minimale Bodenfreiheit von 80 mm aus. GI K

R gab bezugnehmend auf die vom Berufungswerber erwähnte Ausnahmeregelung an, dass diese nur im Falle von beweglichen Gummiteilen (Gummilippen) gelte, die unten am Spoilerrand in den Plastikteil eingeschoben seien. Damit werde der Effekt erzielt, dass das Fahrzeug optisch noch tiefer liege. Im konkreten Fall sei keine Gummilippe montiert gewesen. Der auch am Lichtbild im Einzelgenehmigungsbescheid ersichtliche Spoiler sei ein hartes Plastikteil gewesen, welches bei Berührung mit einem festen Gegenstand splittere. Auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen: An den auf dem Berufungswerber zugelassenen Fahrzeug, einen Personenkraftwagen der Klasse M 1, Volkswagen, A 3/1 HN, Golf GL - erstmalige Zulassung am 23.03.1992, einzelgenehmigt mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 15.09.1999 - wurden Änderungen vorgenommen, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können. Entgegen der Auflage im Einzelgenehmigungsbescheid wurde eine unzulässige Reifen/Felgen-Kombination gewählt. Das Schraubfahrwerk des Fahrzeuges wurde tiefer gelegt, mit der Folge, dass sowohl der Abstand Radausschnittkante bis Radmitte an der Vorderachse als auch der Abstand des Spoilers (kein bewegliches Gummiteil) zur Fahrbahn nicht mehr die vorgeschriebenen Maße (310 mm bzw 110 mm) aufwiesen. Zur rechtlichen Beurteilung ist auszuführen: Nach § 28 Abs 1 KFG sind - soweit hier maßgeblich -  einzelne Kraftfahrzeuge auf Antrag behördlich zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen. Gemäß § 28 Abs 3 lit d KFG sind bei der Genehmigung - soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist - Bedingungen festzusetzen, die zur Gültigkeit der Genehmigung erfüllt sein müssen, oder Auflagen, die zur Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorgeschrieben sein müssen. Gemäß § 31 Abs 1 lit b KFG darf die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges (Einzelgenehmigung) nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug einer genehmigten Type angehört und wesentliche technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert wurden. Mit der Einzelgenehmigung verliert der für das Fahrzeug ausgestellte Typenschein seine Gültigkeit und ist dem Landeshauptmann abzuliefern (§ 33 Abs 2 zweiter Satz KFG). Nach § 33 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Gemäß § 33 Abs 5 KFG gelten für Änderungen an einem gemäß § 31 KFG einzeln genehmigten Fahrzeug  die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Zu Punkt 1.): Gemäß § 36 lit c KFG dürfen - soweit hier maßgeblich - Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei der Zulassung vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden. Der im Tatvorwurf enthaltene erforderliche Abstand zwischen Radausschnittkante und Radmitte vorne von 310 mm bezieht sich offenbar auf die im Einzelgenehmigungsbescheid des Landeshauptmannes als Bedingung formulierte Verpflichtung. In welcher Form diese Bedingung in den Zulassungsschein Aufnahme gefunden hat, war im Berufungsverfahren nicht mehr festzustellen. Damit blieb unklar, auf welche Auflage sich der Tatvorwurf bezieht. Es war daher der Strafbescheid in diesem Punkt unter Verweis auf § 45 Abs 1 Z 3 VStG zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang zur Einstellung zu bringen. Zu den Punkten 2.) und 3.) Dass bei dem in Rede stehenden Fahrzeug im Zeitraum der Zulassungsbesitzereigenschaft des Berufungswerbers Änderungen (Tieferlegung des Fahrzeuges und Verwendung einer nicht zulässigen Reifen/Felgen-Kombination) vorgenommen worden sind, hat der Berufungswerber entgegen seinen Ausführungen in der Berufung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Abrede gestellt. Diese Änderungen waren auch geeignet, die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu beeinflussen. Dem Berufungswerber traf daher die Anzeigepflicht im Sinne des § 33 Abs 1 in Verbindung mit § 33 Abs 5 KFG, weil er Zulassungsbesitzer eines gemäß § 31 KFG einzeln genehmigten Kraftfahrzeuges - und nicht eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges einer genehmigten Type - war. Der Berufungswerber ist schuldhaft seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen. Seine Verantwortung, er habe im maßgeblichen Zeitraum nur sporadisch Kontakt mit seinem außer Haus lebenden Sohn gehabt, er habe diesem nach dem Vorfall im August 2002 deutlich zu verstehen gegeben, dass er am Fahrzeug nichts zu ändern habe und habe sich sein Sohn ohne sein Wissen an seine Vorgaben nicht gehalten, vermögen dem Berufungswerber - und hier ist der belangten Behörde nur zu folgen - nicht zu exkulpieren. Als Zulassungsbesitzer haftet er für die Einhaltung der Vorschriften des KFG und ist er damit angehalten, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften gewährleisten zu können. Dazu genügt es nicht, sporadisch Nachschau zu halten bzw. sich auf mündliche Anordnungen zu verlassen, ohne deren Einhaltung zu kontrollieren. Damit hat der Berufungswerber sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die ihm in den Punkten 2.) und 3.) vorgehaltenen Übertretungen begangen. Die Rechtsvorschriften waren wie erfolgt zu präzisieren bzw. zu ergänzen. Zur Strafbemessung bleibt auszuführen: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die vom Berufungswerber in zwei Fällen missachtete Anzeigepflicht soll die Behörde in die Lage versetzen, die angezeigten Änderungen im Hinblick auf ihren möglichen Einfluss auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Fahrzeuges zu beurteilen. Durch die unterlassene Anzeige wurde diesem Schutzzweck nicht entsprochen. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. In diesem Sinne wertete die Berufungsbehörde zu Punkt 2.) als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, als mildernd den Umstand, dass der Berufungswerber weder den Reifenwechsel vorgenommen noch ihn bei Kenntnis gebilligt hätte. Der Unrechtsgehalt der Tat darf ebenfalls nicht überbewertet werden, weil die verwendete Reifendimension aus Anlass der neuen Einzelgenehmigung des Fahrzeuges im November 2003 genehmigungsfähig gewesen ist. Vor diesem Hintergrund war die Strafe neu festzusetzen. Die noch verbleibende Geldstrafe bedeutet im Vergleich zur ersten Bestrafung immerhin auch noch eine Strafanhebung, die den Berufungswerber an die notwendige Sorgfalt bei der Einhaltung von Zulassungsbesitzerpflichten ermahnen soll. Die Strafe zu Punkt 3.) ist tat- und schuldangemessen, weil hinter der anzeigepflichtigen Änderung die Tieferlegung des gesamten Fahrgestelles steht, die nicht nur zur Unterschreitung des Mindestabstandes des Spoilers zur Fahrbahn, sondern auch zur Unterschreitung des im Einzelgenehmigungsbescheid festgelegten Abstandes zwischen Radausschnittkante und Radmitte bei der Vorderachse des Fahrzeuges geführt hat. Im Hinblick auf die von dieser Änderung ausgehende potenzielle Gefahr für die Verkehrssicherheit wiegt - unabhängig von seiner nicht billigenden Einstellung zu den Änderungen - die unterlassene Kontrolle des Berufungswerbers schwer. Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Einkommen als Sicherheitswachebeamter von ? 1.700,--, sorgepflichtig für die Gattin, Einfamilienhaus, keine Belastungen) wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt. Sie waren für sich nicht geeignet, eine Strafherabsetzung zu begründen. Die Kostenentscheidungen stützen sich auf § 64 Abs 1 und 2 VStG. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Zulassungsschein Auflage Bedingung Einzelgenehmigung Tieferlegung Fahrzeugaufbau
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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