Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Berufung des Herrn J. L., XY, K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.09.2004, Zl VK-19367-2004, wie folgt:
I.
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung zu Spruchpunkt 3. und 6.) als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das ist zu Spruchpunkt
3.) Euro 14,40 und zu Spruchpunkt 6.) Euro 14,40, sohin insgesamt Euro 28,80 zu bezahlen.
II.
1. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insoferne Folge gegeben als die von der Erstbehörde
a. zu Spruchpunkt 4.) verhängte Geldstrafe von Euro 218,00 auf Euro 150,00, EFS 12 Stunden, herabgesetzt wird und
b. zu Spruchpunkt 5.) verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden auf 12 Stunden herabgesetzt wird.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG beträgt dementsprechend der Beitrag zu den Kosten des zu erstinstanzlichen Verfahrens betreffend Spruchpunkt 4.) Euro 15,00.
3. Darüber hinaus wird der Berufung zu den Spruchpunkten 1. und 2.) gemäß den oben cit Bestimmungen insoferne Folge gegeben, als dieser samt Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mangels Einspruch zu entfallen hat.
III.
Der Spruch des Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als bei den Einleitungsangaben ?Fahrzeug: Zugmaschine XY? hinzugefügt wird:
?und Anhänger XY?.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen:
?Tatzeit: 04.06.2004 um 14.55 Uhr
Tatort: Gemeinde Mayrhofen, auf der Zillertaler Bundesstraße B169; Anhaltung auf dem Vorplatz der Feuerwehr in Mayrhofen
Fahrzeug: Zugmaschine, XY
1.
Sie haben den Führerschein nicht mitgeführt.
2.
Sie haben als Lenker den Zulassungsschein der Zugmaschine nicht mitgeführt bzw es unterlassen trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.
3. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim gegenständlichen Fahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h und mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, an der Rückseite des Fahrzeuges keinen gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierenden Rand annähernd lotrecht und Senkrecht zur Längsmittelebene angebracht war.
4. Sie haben die Ladung am Fahrzeug nicht so verwahrt, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wurde, indem 4 Strohballen nicht gegen das Herunterfallen gesichert waren.
5. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am Anhänger das zugewiesene behördliche Kennzeichen nicht angebracht war, da das/die hintere Kennzeichen fehlte(n).
6. Sie haben das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, ohne die bei der Zulassung vorgeschriebenen Auflagen zu erfüllen, indem Sie einen Anhänger verwendet haben, obwohl auf dem Anhänger keine 25 km/h Tafel angebracht war. Dadurch wurde die Auflage im Zulassungsschein nicht erfüllt. ?
Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach
1.
§ 37 Abs 1 FSG iVm § 14 Abs 1 Z 1 FSG
2.
3.
§ 102 Abs 10a KFG
4.
5.
6.
§§ 36 lit c und 134 Abs 1 KFG
begangen und wurden über ihn Geldstrafen in Höhe von
1.
Euro 36,00, Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden
2.
Euro 36,00, Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden
3.
Euro 72,00, Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden
4.
Euro 218,00, Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden
5.
Euro 110,00, Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden
6.
Euro 72,00, Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden
sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verhängt.
Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und folgendes vorgebracht:
?1. Richtig ist, dass ich gegen Spruchpunkt 1 und 2 keinen Einspruch erhoben habe. Ich habe damals zum Tatzeitpunkt keinen Führerschein und Zulassungsschein mitgeführt. im Übrigen möchte ich gegen Spruchpunkt 3 bis 6. Berufung gegen die Schuld und Strafe erheben.
2. Bezüglich der Bauartgeschwindigkeit (Spruchpunkt 3.) bringe ich vor, dass der Traktor nur 40 km/h geht. Das heißt, dass die Bauartgeschwindigkeit lediglich 40 km/h und nicht 60 km/h beträgt. Ich werde der Berufungsbehörde den Zulassungsschein in Kopie faxen. Richtig ist aber, dass ich nur ein rotes Stofftuch angebracht habe.
3. Bezüglich Spruchpunkt 4.: ich verstehe das wegen dem Anhängen der Strohballen nicht, da diese bei diesem Anhänger nie herunterfallen können.
4. Zu Spruchpunkt 5.: Ich habe den Anhänger entsprechend angemeldet; ich habe das behördliche Kennzeichen nur nicht mitgeführt. Dies deshalb, weil die dem Fahrzeug zugewiesene Tafel fälschlicherweise 2-zeilig war und auf den Anhänger nicht gepasst hat. Das Kennzeichen wurde deshalb wieder zurückgeschickt und wurde eine 1-zeilige Tafel noch am gleichen Tag angefordert.
5. Zu Spruchpunkt 6.: ich habe bei der Bauernkammer angerufen und mich erkundigt: sie sagten, dass ich entweder eine 25 km/h-Tafel benötige oder eine Kennzeichentafel.
6. Zu meinen Einkommensverhältnissen gebe ich an:
Ich verdiene monatlich Euro 1.300,00 (14 x);
An Vermögen habe ich ein Haus und ein Auto;
Keine Unterhaltspflichten
Schulden: ca Euro 120.000,00; Rückzahlungsraten: mtl Euro 500,00?
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt. Weiters wurde in die Zulassungsscheine der Zugmaschine und des Anhängers Einsicht genommen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
I. zu den Spruchpunkten 3. und 6.
(Übertretung nach § 102 Z 10a KFG und nach § 36 lit c KFG):
Gemäß § 102 Z 10a KFG (10a) hat der Lenker eines
1.
Lastkraftwagens,
2.
Sattelzugfahrzeuges,
3.
Spezialkraftwagens, ausgenommen Wohnmobile,
4.
Sonderkraftfahrzeuges, oder
5.
einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ab 1. Jänner 1996 dafür zu sorgen, dass an der Rückseite des Fahrzeuges eine von hinten sichtbare gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierenden Rand annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene angebracht ist. Werden mit den genannten Fahrzeugen Anhänger gezogen, so hat der Lenker diese Warntafel an der Rückseite des Anhängers anzubringen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der genannten reflektierenden Warntafel oder gleichwertiger Warneinrichtungen im Sinne des Abs 10c, wie insbesondere die Abmessungen, Ausgestaltung, Rückstrahlwirkung festzulegen.
Angewendet auf den gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber eine Zugmaschine mit Anhänger gelenkt, weshalb er als Lenker dafür zu sorgen gehabt hätte, dass an der Rückseite des Anhängers eine gelb-rote reflektierende Warntafel im Sinne § 102 Abs 10a KFG angebracht ist. Dies hat er jedoch unbestrittenermaßen unterlassen.
Gemäß § 36 lit c KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs 7 KFG über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden.
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Berufungswerber einen Anhänger gezogen hat, wobei auf dem Anhänger keine 25 km/h Tafel angebracht war. Dadurch wurde die Auflage im Zulassungsschein nicht erfüllt. So ist im Zulassungsschein folgende Auflage beschrieben:
?Mit dem Fahrzeug darf eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden. An der Rückseite des Fahrzeuges ist eine weiße Tafel in der Größe 15 x 20 mit der Aufschrift in schwarzer Farbe 25 km/h anzubringen?.
Die Beweiswürdigung stützt sich auf die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige des Gendarmeriepostens Jenbach vom 21.06.2004, Zahl VK-19367-2004 sowie der Stellungnahme des Meldungslegers vom 07.08.2004 und Auszug aus dem Zulassungsschein. Insofern steht unzweifelhaft fest, dass der Berufungswerber die ihm in den Spruchpunkt 3. und 6. vorgeworfene Übertretungen in objektiver Hinsicht zu vertreten hat.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes? - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Zu seinem Verschulden bringt der Berufungswerber zu Spruchpunkt 3. vor, dass der dass der Traktor nur 40 km/h und nicht 60 km/h fahre und zu Spruchpunkt 6., dass er bei der Bauernkammer angerufen habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass er entweder eine 25 km/h Tafel benötige oder ein Kennzeichentafel.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet ihn zu entlasten. Als Lenker einer Zugmaschine wäre es ihm oblegen gewesen, die Bestimmungen des KFG einzuhalten.
§ 102 KFG 1967 regelt die ?Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers?. Nach dem Einleitungssatz in Abs 1 dieser Bestimmung darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug (und ein mit diesem zu ziehender Anhänger) sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Auch die im Rahmen der 18. Kraftfahrgesetz-Novelle aufgenommene Bestimmung des § 102 Abs 10a leg cit richtet sich an den Lenker eines Kraftfahrzeuges, der dafür zu sorgen hat, dass die in der Bestimmung genannte reflektierende Warntafel zur Erhöhung des Auffälligkeitswertes des von ihm zu lenkenden Fahrzeuges angebracht ist (vgl VwGH vom 14.05.1997, Zahl 97/03/0018). Dass an seinem Fahrzeug eine Vorrichtung im Sinne des § 102 Abs 10a KFG 1967 angebracht gewesen wäre, hat der Berufungswerber nicht vorgebracht.
Darüber hinaus ist der Berufungswerber auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu 16. Dezember 1998, Zl 97/03/0305, verweisen, worin ausgeführt wurde, dass sich das Tatbestandsmerkmal ?mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h? im § 102 Abs 10a KFG 1967 lediglich auf die unter Z 5 angeführte selbstfahrende Arbeitsmaschine bezieht. Um eine solche handelt es sich jedoch im Berufungsfall nicht.
Insgesamt besteht somit kein Zweifel, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht zu vertreten hat.
Zur Strafbemessung wird ausgeführt:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung liegt in der Nichtbeachtung einer Norm im Interesse der Verkehrssicherheit. Diesen Interessen hat der Berufungswerber in einem nicht unerheblichen Ausmaß zuwider gehandelt. Als Verschuldensgrad wird zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers, als erschwerend war nichts zu werten.
Die verhängte Geldstrafe liegt im untersten Bereich des Strafrahmens des § 134 Abs 1 KFG, der bis Euro 2.180,00 reicht und ist schuld- und tatangemessen sowie erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II. zu den Spruchpunkten 4. und 5.
(Übertretung nach § 61 Abs 1 StVO und § 36 lit b KFG):
Gemäß § 61 Abs 1 StVO ist die Ladung am Fahrzeug so zu verwahren, dass sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt oder verunreinigt wird. Es ist verboten, einen Teil der Ladung nachzuschleifen, es sei denn, dass es sich um eine vom Straßenerhalter erlaubte Beförderung von Baumstämmen auf Holzanbringungswegen handelt.
Gemäß § 36 lit b KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs 7 KFG über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen.
Auch in diesen Fällen sieht die Berufungsbehörde die Tatbestandsmäßigkeit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zweifelsfrei als gegeben an.
Aus dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Lichtbild ? auf dem die Zugmaschine und Anhänger samt Ladung abgebildet ist ? ist eindeutig zu erkennen, dass die Strohballen nicht gesichert waren. Dies wird auch in der Stellungnahme des Meldungslegers vom 08.08.2004 bestätigt.
Was das Vorbringen des Berufungswerbers zu Spruchpunkt 5. betrifft, er habe den Anhänger entsprechend angemeldet, nur das behördliche Kennzeichen betrifft, ist zu entgegnen, dass dieses Vorbringen ihn nicht entschuldigt. Es wäre ihm vielmehr oblegen gewesen, das Fahrzeug mit Anhänger erst dann zu lenken, wenn er die oben cit Bestimmungen erfüllt. Dass ihm das nicht zumutbar gewesen wäre, wurde seinerseits weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht. Insofern steht fest, dass der Berufungswerber die ihm in den Spruchpunkten 4. und 5. vorgeworfene Verwaltungsübertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Zur Strafbemessung:
Die Berufung erweist sich bezüglich der verhängten Strafen als berechtigt.
Zunächst wird auf die oben cit Bestimmung des § 19 VStG verwiesen. Der Unrechtsgehalt ist nicht unerheblich, da die zur Anwendung gelangenden Vorschriften der Verkehrssicherheit dienen. Als Verschuldensgrad wird von grobe Fahrlässigkeit ausgegangen. Unter Zugrundelegung der Strafbemessungsregeln und den vom Berufungswerber angegebenen Einkommensverhältnissen erweist sich die nunmehr zu Spruchpunkt 4. verhängte Geldstrafe als angemessen und notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Auch war die zu Spruchpunkt 5. verhängte Freiheitsstrafe auf von 36 Stunden angemessen herabzusetzen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
III. zu den Spruchpunkten 1. und 2.
(Übertretung nach § 37 Abs 1 FSG und § 102 Abs 5 lit b KFG):
Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 12.07.2004, Zahl VK-19367-2004, zu Spruchpunkt 1. und 2. keinen Einspruch erhoben hat (siehe Ausführungen im Einspruch vom 26.07.2004: ?Zu Punkt 1 und 2. mache ich keinen Einspruch?).
Da die Strafverfügung bezüglich Spruchpunkt 1. und 2. mangels erhobenem Einspruch rechtskräftig ist, war über diese Verwaltungsübertretungen nicht mehr abzusprechen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.