Die Verantwortung des Beschuldigten, er habe von der Inbetriebnahme eines auf ihn zugelassenen Fahrzeuges, welches von einer Dritten ohne Kennzeichen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt wurde, nichts gewusst, ist nicht zielführend, wenn die angehaltene Lenkerin die Lebensgefährtin des Beschuldigten ist, sich im Besitz eines Fahrzeugschlüssels befindet und die grundsätzliche Erlaubnis zur Benützung des Pkw´s hatte sowie ihr die Inbetriebnahme des Fahrzeuges jederzeit möglich war. Der Beschuldigte hat dadurch in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden möglich gewesen wäre.