Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn W. K., A., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 02.07.2002, Zahl VK-15461-2001, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.09.2001 um 17.23 Uhr in Gries am Brenner auf der A 13 bei km 34,2 in Richtung Innsbruck das dem Kennzeichen nach bestimmte Sattelkraftfahrzeug gelenkt und dabei folgende Verwaltungsübertretung begangen:
?Sie haben es als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers, der Firma I., Mineralöl Handels GmbH des Fahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 40.000 kg, unterlassen dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug bzw dessen Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum oben angeführten Zeitpunkt und Ort von S. M. gelenkt, obwohl durch die Beladung die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Sattelkraftfahrzeuges, abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten von 40.000 kg um 700 kg überschritten war.?
Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht berufen. Unabhängig vom Vorbringen in dieser Berufung kommt diesem Rechtsmittel aus folgenden Gründen Berechtigung zu:
Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung ? unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder ?bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Im gegenständlichen Fall ist das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger) laut Anzeige auf die Firma I. M. Handels GmbH, zugelassen. Grundsätzlich ist gemäß § 9 Abs 1 VStG der handelsrechtliche Geschäftsführer dieser GmbH, der diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin nach außen vertritt, für die hier verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung verantwortlich, es sei denn, es wäre nachweislich schon vor der hier verfahrensgegenständlichen Tatzeit ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden.
Unabhängig von diesen Bedenken ist auszuführen, dass sich aus der Anzeige ergibt, dass Herr M. S. am 10.09.2001 um 17.23 Uhr auf der Brennerautobahn bei km 34,2 das bezeichnete Sattelkraftfahrzeug in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt hat, obwohl durch Überladung dessen Gesamtgewicht gemäß § 4 Abs 7a KFG von 40.000 kg um 700 kg überschritten worden ist.
Gemäß § 4 Abs 7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug (wie im hier gegenständlichen Fall) sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 von Hundert, gerundet auf volle tausend kg, zu erhöhen. Somit ergibt sich für das verfahrensgegenständliche Sattelkraftfahrzeug eine höchstzulässige (tatsächliche) Summe der Gesamtgewichte von 40.000 kg. Dieser Grenzwert wurde im gegenständlichen Fall um 700 kg überschritten.
Dem gegenüber normiert § 101 Abs 1 lit a KFG, dass die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig ist, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, eine dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden. Nach dieser Bestimmung ist daher eine Berechnung dahingehend vorzunehmen, dass die in den jeweiligen Zulassungsscheinen eingetragenen höchstzulässigen Gesamtgewichte zu addieren sind und beim hier gegenständlichen Sattelkraftfahrzeug die größere der ebenfalls in den Zulassungsscheinen eingetragenen höchsten zulässigen Sattellasten abzuziehen ist, wobei das durch Verwiegung festgestellte tatsächliche Gesamtgewicht diesen Wert nicht überschreiten darf. Dass auch dieser Wert im gegenständlichen Fall um 700 kg überschritten worden wäre, ist dem erstinstanzlichen Akt in keiner Weise zu entnehmen, zumal die Anzeige gemäß § 4 Abs 7a KFG erstattet worden ist und entsprechende Unterlagen betreffend die Eintragungen in den Zulassungsscheinen bezogen auf § 101 Abs 1 lit a KFG fehlen. Warum die Erstbehörde trotz des Umstandes, dass der Meldungsleger ausdrücklich in der Anzeige § 4 Abs 7a KFG erwähnt, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 101 Abs 1 lit a KFG gegen den Beschuldigten eingeleitet hat, entzieht sich der Kenntnis der Berufungsbehörde. Jedenfalls ist nicht erweislich, dass der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs 1 lit a KFG begangen hätte.