TE UVS Niederösterreich 2001/12/13 Senat-WB-00-479

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Veröffentlicht am 13.12.2001
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 1991 wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

Text

Mit Straferkenntnis vom 25.9.2***, Zl. 3-****-**, erkannte die Bezirkshauptmannschaft (im weiteren: BH) X den nunmehrigen Berufungswerber der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG schuldig, weil er als die vom Zulassungsbesitzer benannte Auskunftsperson der BH X über deren schriftliche Anfrage vom 8.5.2*** nicht innerhalb von 2 Wochen nach der am 11.5.2*** erfolgten Zustellung darüber Auskunft erteilt hatte, wer den Kombi **-**EP am 3.2.2***, um 8,25 Uhr, auf einer näher bestimmten Örtlichkeit im Gemeindegebiet E********, gelenkt gehabt hatte, und verhängte hiefür gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) unter gleichzeitiger Vorschreibung eines Kostenbeitrages gemäß § 64 Abs 2 VStG von S 1.000,--.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht am 11.10.2*** im wesentlichen mit der Begründung Berufung, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Das Tatfahrzeug sei ein Leasingfahrzeug der Firma L**-H** V********* und B****** Ges.m.b.H. und Co KG (im weiteren: Firma L**-H**), welches von verschiedenen Angestellten des Unternehmens des Rechtsmittelwerbers gelenkt werde.

Der Vater des Beschuldigten (J**** F***) habe der BH X fristgerecht per Telefax die Lenkerbekanntgabe übermittelt.

 

Mit Schreiben vom 16.10.2*** legte die BH X den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vor.

 

Der Rechtsmittelwerber entsprach bis zum Tage dieser Entscheidung nicht der an ihn ergangenen Aufforderung, den, die behauptete Übersendung der Lenkerbekanntgabe betreffenden, Telefaxsendebericht der BH X vorzulegen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Aufgrund des Inhaltes des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes sowie der, von beiden Verfahrensparteien inhaltlich unbestritten gebliebenen, Ergebnisse des berufungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens (s. ha Aktenvermerke vom 13.11. und 4.12.2***, betreffend die mit der Firma L**-H** und der BH X, Zulassungsstelle, geführten Telefonate, an den Beschuldigten gestellte Rechnung der Firma L**-H** vom 7.3.2***, Nr 00-049) ist nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt erwiesen:

Die Firma L**-H** war am 3.2.2*** Zulassungsbesitzerin des Tatfahrzeuges.

Dieses Unternehmen war im Zulassungsschein als Zulassungsbesitzerin und im Besitz des Tatfahrzeuges stehend eingetragen, das Tatfahrzeug war nicht als Leasingfahrzeug qualifiziert.

Die Firma L**-H** überließ das Tatfahrzeug für den Monat Februar 2*** dem vom Beschuldigten betriebenen Einzelunternehmen (Firma B*****-J**** F***) zur entgeltlichen Benützung ohne Lenkerbeistellung und stellte hiefür mit Rechnung vom 7.3.2*** einen Betrag von S 9.600,-- inkl 20 % USt in Rechnung.

Das, an sie mit Schreiben der BH X vom 26.4.2*** gerichtete, Lenkerauskunftsbegehren nach § 103 Abs 2 KFG, betreffend die Bekanntgabe des Lenkers des Tatfahrzeuges am 3.2.2***, um 8,25 Uhr, beantwortete die Firma L**-H** dahingehend, die Auskunft nicht erteilen zu können, und benannte den Beschuldigten als die, die begehrte Auskunft erteilen könnende Person, ohne jeglichen Hinweis darauf, dass das Tatfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt vermietet und der Beschuldigte Mieter dieses KFZs gewesen ist.

Ausgehend von dieser, von der Zulassungsbesitzerin des Tatfahrzeuges erteilten, die Mietereigenschaft des Beschuldigten nicht offenlegenden, Auskunft forderte die BH X mit Schreiben vom 8.5.2***, zugestellt am 11.5.2***, den Rechtsmittelwerber auf, in dessen Eigenschaft als von der Zulassungsbesitzerin des Tatfahrzeuges namhaft gemachter Auskunftspflichtiger iSd § 103 Abs 2 KFG binnen 2 Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung die im angefochtenen Straferkenntnis näher umschriebene Lenkerauskunft zu erteilen.

Diese, vom Rechtsmittelwerber begehrte, Auskunft langte bis zum Tage dieser Entscheidung nicht bei der BH X ein.

Unter dem Begriff ?Miete? ist die entgeltliche Überlassung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zum Gebrauch zu verstehen, zB die entgeltliche Überlassung des Gebrauches an einem KFZ.

 

Zur Zitierung der gesetzlichen Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG wird auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

 

Ausgehend von den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass das Tatfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt an das, vom Rechtsmittelwerber betriebene, Einzelunternehmen ohne Lenkerbeistellung vermietet gewesen und der Vermieter (Firma L**-H**) im Zulassungsschein als Zulassungsbesitzerin dieses KFZs aufgeschienen ist, fallbezogen daher die Bestimmungen des § 103a KFG Anwendung zu finden haben.

 

Gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG hat bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers der Mieter die in § 103 Abs 2 KFG angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.

§ 103 Abs 2 KFG gilt sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß § 103a Abs 1 KFG (§ 103a Abs 2 KFG).

 

Bei der Fahrzeugvermietung ohne Lenkerbeistellung gibt es somit ein zweistufiges Verfahren bezüglich der Auskunftspflicht:

1. Anfrage nach § 103a Abs 2 iVm § 103 Abs 2, jeweils KFG an den Zulassungsbesitzer bezüglich der Person des Mieters;

2. Anfrage an den Mieter nach § 103a Abs 1 Z 3 iVm § 103 Abs 2, jeweils KFG bezüglich der Person des Lenkers.

 

Aufgrund des gegebenen Sachverhaltes (Mietereigenschaft des Beschuldigten) ist der Rechtsmittelwerber gemäß § 103a Abs 1 Z 3 iVm § 103 Abs 2, jeweils KFG bezüglich der Person des Lenkers auskunftspflichtig gewesen.

 

Wesentliches Tatbestandsmerkmal bei der Nichterfüllung der dem Mieter gemäß § 103a Abs 1 Z 3 iVm § 103 Abs 2, jeweils KFG zukommenden Pflichten ist, dass der Täter als Mieter gehandelt hat (VwGH 25.4.1990, 90/03/0010, 24.2.1993, 92/03/0228). Eine, zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung hinsichtlich der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung taugliche, Verfolgungshandlung muss auch dieses, zur Charakterisierung des Täters wesentliche, Sachverhaltselement der Mietereigenschaft umfassen und ist dieses wesentliche Sachverhaltselement in den, die als erwiesen angenommene Tat beschreibenden, Spruch einer Strafverfügung oder eines Straferkenntnisses aufzunehmen.

 

Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 VStG) vorgenommen worden ist (§ 31 Abs 1 VStG).

 

Die Verfolgungsverjährungsfrist beginnt beim in Rede stehenden Delikt, wenn keine Auskunft erteilt wird, mit dem Ende der eingeräumten Frist, fallbezogen somit am 26.5.2***.

 

Die Behörde hätte innerhalb der gemäß § 31 Abs 2 VStG fallbezogen 6-monatigen, daher (unter Bedachtnahme auf § 33 Abs 2 AVG) am 27.11.2*** abgelaufenen, Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG vornehmen müssen, um den Eintritt der Verfolgungsverjährung zu verhindern.

 

Da dem Rechtsmittelwerber bei keiner der innerhalb offener Verfolgungsverjährungsfrist vorgenommenen Behördenhandlungen (s. erstbehördliche Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.7.2***, erstbehördliches Schreiben vom 10.7.2***, Straferkenntnis vom 25.9.2***) das wesentliche Tatbestandsmerkmal, als Mieter gehandelt zu haben, angelastet worden ist, liegt keine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Verfolgungshandlung bezüglich der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung vor, sodass mit Ablauf des 27.11.2*** die von Amts wegen wahrzunehmende Verfolgungsverjährung eingetreten und infolge Unzulässigkeit der weiteren Verfolgung des Beschuldigten hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tat spruchgemäß zu entscheiden gewesen ist.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 VStG entfallen.

 

Der Vollständigkeit halber ist nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Mietereigenschaft des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mangels diesbezüglicher Angaben der Zulassungsbesitzerin des Tatfahrzeuges und infolge des Verschweigens dieses Umstandes durch den Beschuldigten (der Rechtsmittelwerber hat von der ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumten Rechtfertigungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht) nicht zu Tage getreten und erst durch das diesbezügliche Berufungsvorbringen behördenkundig geworden ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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