Die Verfolgungshandlungen, wonach "das Cellon des rechten Rückfahrscheinwerfers gebrochen gewesen sei und daher nicht vor äußeren Witterungseinflüssen ausreichend geschützt war", lässt keinen konkreten Tatvorwurf im Sinne der vorgeworfenen Übertretung nach § 14 Abs 2 KFG erkennen, wonach der Rückfahrscheinwerfer nicht funktioniert bzw nicht weißes Licht ausgestrahlt hätte. Vergleiche hiezu zB die zu § 19 KFG und § 15a KDV für verbindlich erklärte Regelung Nr. 6 BGBL Nr. 176/1972, wonach ein Bruch des Fahrtrichtungsanzeigers nicht expressis verbis mit dessen Funktionsuntüchtigkeit gleichgesetzt wurde (dasselbe gilt für die für Rückfahrscheinwerfer geltende Regelung
Nr. 23, BGBL Nr. 485/1991; der Vorhalt ist auch nicht so konkret, dass er einer der allgemeinen Bestimmungen für Scheinwerfer und Leuchten nach § 10 KDV unterstellt werden kann).