Gemäß § 4 Abs 2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßiger Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Der Zulassungsbesitzer hat gemäß § 103 Abs 1 KFG dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Dem diesbezüglichen Vorbringen eines Beschuldigten, dessen Fahrzeug sich nicht in fachgerechtem Zustand gemäß § 4 Abs 2 KFG befand, dass sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt mit einer gültigen Begutachtungsplakette ausgestattet gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass das Ergebnis einer mehrere Monate zurückliegenden Überprüfung des Fahrzeuges gemäß § 57a KFG für den Zustand des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt keinerlei Aussagekraft besitzt.