TE UVS Niederösterreich 2002/01/03 Senat-SW-00-468

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Veröffentlicht am 03.01.2002
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG insoweit Folge gegeben als die Geldstrafe mit ? 72,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 24 Stunden festgesetzt wird.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Spruch des Straferkenntnisses dahingehend korrigiert, als es zu lauten hat:? ...  vor Türe BW 155 A als vom Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *-****TX der Firma K***-A***-T*** GmbH bestellter verantwortlicher Beauftragter nicht dafür gesorgt, dass dieses KFZ...?

 

Gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG hat der Berufungswerber

? 7,2 als Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz zu entrichten.

 

Der Strafbetrag und der Kostenbeitrag sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung fällig (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Die Bundespolizeidirektion X bestrafte R***** C****** mit Straferkenntnis vom 14.10.2000, S ****/** wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs 1 in Verbindung mit § 7 Abs 1 und § 103 Abs 1 Z 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs 4 KDV mit einer Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden). Als Kostenbeitrag wurden S 200,-- vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob R***** C****** fristgerecht Berufung gegen Schuld und Strafe und führte in der Begründung aus, dass er bereits mehrfach dargelegt habe, warum ihn an dem Vergehen kein Verschulden treffe. Er verweise auf sein bisheriges Vorbringen, halte alle bereits in dieser Angelegenheit von ihm gemachten Angaben vollinhaltlich aufrecht und bitte um Weiterleitung der Sache an die nächste Instanz, wo er im Zuge der durchzuführenden Verhandlung neuerlich gehört werde und Zeugen namhaft machen könne.

 

Am 08.10.2*** fand die öffentliche mündliche Verhandlung in der Verwaltungsstrafsache R***** C****** vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ statt. Beweis wurde erhoben durch die Befragung des Vertreters des Berufungswerbers, Verlesung der Verhandlungsschrift vom 12.03.2*** zu **-**-***.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Dem Berufungswerber wurde angelastet, am 12.04.2***, um 6;2 Uhr, in 1*** F******** W*** ? *, A*****straße, O***** *, es als vom Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges *-****tX, der Firma K***-A***-T*** GmbH, bestellter verantwortlicher Beauftragter nicht dafür gesorgt zu haben, dass dieses KFZ trotz Verwendung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprach, da der rechte Vorderreifen auf der Außenwand einen ca 3 cm langen Einriss bis auf das Gewebe aufwies.

 

Vom Berufungswerber wurde im gesamten Verfahren die Beschädigung des Reifens an sich nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich das Verschulden als Fuhrparkleiter an dieser Verwaltungsübertretung bestritten.

Die Einvernahme des Meldungslegers und des Lenkers des gegenständlichen KFZ hinsichtlich der Beschädigung konnte daher unterbleiben.

 

Der Berufungswerber nahm mit Zustimmungserklärung vom 01.10.1*** seine Bestellung als Fuhrparkleiter der Firma K***-A***-T*** GesmbH an.

 

Gemäß § 9 Abs 2 VStG ist er daher als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich.

 

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder Bewilligungen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 7 Abs 1 KFG müssen Kraftfahrzeuge mit Reifen, die nach ihrer Bauart, ihrer Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achstlasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind und durch die die Fahrbahn übliche Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann, ausgestattet sein

 

Gemäß § 4 Abs 4 letzter Satz KDV dürfen Reifen keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen.

 

Bei einer Übertretung nach § 103 Abs 1 KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

 

In der mündlichen Verhandlung führte der Vertreter des Berufungswerbers aus, dass nach der Erlassung des UVS- Bescheides vom 17.05.2***, **-**-*** die internen Kontrollen verschärft worden wären, insofern, als nun die Fahrzeuge, wenn sie das 24 Stundenintervall zur Kontrolle überschritten, von der Zentrale in die Werkstatt zurückgerufen würden d.h. die Kontrollen dahingehend verstärkt worden seien.

Da als Tatzeit der 12.04.2*** angeführt ist, war zum damaligen Zeitpunkt das in dem obgenannten Verfahren geschilderte Kontrollsystem in Verwendung.

Zum Tatzeitpunkt musste dem Berufungswerber auch dieses bereits anhängige Verfahren bekannt sein und er deshalb darüber informiert gewesen sein, dass seine Kontrollmaßnahmen hinsichtlich des Reifenzustandes nicht ausreichend sind. Er war daher verpflichtet, in geeigneter Weise sicher zu stellen, dass derartige Schäden rechtzeitig behoben werden.

Eine Pflicht zur Prüfung einer ordnungsgemäßen Fahrzeugbereifung trifft sowohl den Zulassungsbesitzer  als auch den Lenker eines KFZ (VwGH vom 12.12.1975, 630/75).

Nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für den Zustand seiner KFZ (vgl VwGH vom 25.10.1989, 89/03/0180).

Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH vom 17.01.1990, 89/03/0165).

 

Es genügt auch nicht, wenn die Kraftfahrer entsprechende Verpflichtungserklärungen, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, unterschreiben. Eine solche Dienstanweisung kann ihn nicht entlasten, zumal eine Überwälzung der dem Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnedies diesbezüglich separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (VwGH vom 14.03.1984, 83/03/0272).

Aus der dargelegten Verantwortung des Berufungswerber ist nicht zu entnehmen, ob und in welcher Form sich der Berufungswerber persönlich als verantwortlich Beauftragter für den Fuhrpark von der Sorgfältigkeit der Mitarbeiter in der Werkstätte überzeugt und insofern die Kontrolltätigkeit überprüft hat, wozu er nach der Judikatur des VwGH verpflichtet ist (VwGH vom 18.09.1990, 8/03/0231, vom 03.07.1991, 91/03/0005).

 

Die erkennenden Behörde kommt daher im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu der Ansicht, dass dem Berufungswerber ein Verschulden an dem festgestellten Mangel am Fahrzeug in Form der Fahrlässigkeit anzulasten ist.

 

Zur Strafhöhe ist festzuhalten, dass nach Ansicht der erkennenden Behörde die nunmehr festgesetzte Strafe als ausreichend anzusehen ist.

 

Die Spruchkorrektur beruht auf § 66 Abs 4 AVG und bringt lediglich eine grammatikalische Klarstellung.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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