RS UVS Niederösterreich 2001/12/13 Senat-WB-00-479

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Veröffentlicht am 13.12.2001
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Rechtssatz

Gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG hat bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers der Mieter die im § 103 Abs 2 KFG angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.

§ 103 Abs 2 KFG gilt sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß § 103 Abs 1 KFG (§ 103a Abs 2 KFG).

Bei der Fahrzeugvermietung ohne Lenkerbeistellung gibt es somit ein zweistufiges Verfahren bezüglich der Auskunftspflicht.

1. Anfrage nach §103a Abs 2 iVm § 103 Abs 2, jeweils KFG an den Zulassungsbesitzer bezüglich der Person des Mieters;

2. Anfrage an den Mieter nach § 103a Abs 1 Z 3 iVm § 103 Abs 2, jeweils KFG bezüglich der Person des Lenkers.

Wesentliches Tatbestandsmerkmal bei der Nichterfüllung der dem Mieter gemäß § 103a Abs 1 Z 3 iVm § 103 Abs 2, jeweils KFG zukommenden Pflichten ist, dass der Täter als Mieter gehandelt hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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