Da der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen hat - der Beschuldigte ist Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin -, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger und seine Beladung) - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht (§ 103 Abs 1 Z 1 KFG), ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn beim zugelassenen LKW eine Überladung von 4.020 kg festgestellt wird.