RS UVS Kärnten 2001/07/06 KUVS-237/5/2001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2001
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Rechtssatz

Da der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen hat - der Beschuldigte ist Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin -, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger und seine Beladung) - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht (§ 103 Abs 1 Z 1 KFG), ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn beim zugelassenen LKW eine Überladung von 4.020 kg festgestellt wird.

Schlagworte
Ladung, Überladung, Zulassungsbesitzer, Gesamtgewicht, Beladung, Verantwortlichkeit, Zulassungsbesitzerverantwortlichkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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