RS UVS Niederösterreich 2002/05/27 Senat-WB-01-1040

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Veröffentlicht am 27.05.2002
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Rechtssatz

War das Tatfahrzeug zur Tatzeit infolge Aufhebung der Zulassung nicht mehr zum Verkehr zugelassen, dann bestehen für den ehemaligen Zulassungsbesitzer die mit der Zulassung verbundenen Verpflichtungen wie zB die im § 103 KFG normierten nicht mehr.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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