TE UVS Tirol 2001/03/07 2000/14/117-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2001
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn G., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 22.08.2000, Zl 3a-ST-68335/00, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm den §§ 24 und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Der Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Landeck wird insoferne geändert, als es statt ?als Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG? zu lauten hat ?als handelsrechtlicher Geschäftsführer?.

 

Gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das ist zu Punkt 1. S 200,-- und zu Punkt 2. S 600,--, somit S 800,-- (EUR 58,14) insgesamt, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG der Firma B., Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges (höchstzulässiges Gesamtgewicht 38.000 kg), Kennzeichen B- (Zugmaschine) und Kennzeichen B- (Anhänger), nicht dafür gesorgt, dass das dem Herrn G. überlassene Sattelkraftfahrzeug bzw dessen Beladung den gesetzlichen Vorschriften entspricht, da bei der Kontrolle am 02.11.1999 um 00.50 Uhr auf der Reschenstraße B-180, ehemalige B-315, bei km 46,070 im Gemeindegebiet von Nauders folgende Mängel festgestellt werden mussten:

1. Das tatsächliche Gesamtgewicht hat das zulässige Gewicht von 40.000 kg um 1.250 kg überschritten.

2. Die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge, abzüglich der größeren Sattellast (38.000 kg) wurde durch die Beladung um 3.250 kg überschritten.

 

Der Beschuldigte habe dadurch zu 1. die Rechtsvorschrift des § 103 Abs1 Z1 KFG iVm § 4 Abs7a KFG und zu 2. die des § 103 Abs1 Z1 iVm § 101 Abs1 lita KFG verletzt und wurden jeweils gemäß § 134 Abs1 KFG Geldstrafen zu 1. in Höhe von S 1.000,-

- (Ersatzarrest 1 Tage) und zu 2. in Höhe von S 3.000,-- (Ersatzarrest 3 Tage) verhängt. Ferner wurde der Berufungswerber zum Kostenersatz des Verfahrens erster Instanz verpflichtet.

 

Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 18.09.2000 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben.

 

In dieser ist ausgeführt, dass durch die Verwendung des Wortes ?bzw? im Spruch des Straferkenntnisses unklar bleibe, ob nun entweder das überlassene Sattelkraftfahrzeug oder aber dessen Beladung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe. Der Spruch sei demgemäß nicht hinreichend konkretisiert, sodass er rechtswidrig sei. Schon aus diesem Grund sei das Straferkenntnis aufzuheben. Der Berufungswerber sei nicht Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges. Der bekämpfte Bescheid enthalte im Spruch die Aussage, dass der Beschuldigte der Verantwortliche im Sinne des § 9 VStG sei. Diese Ausführung des Spruchteils sei jedoch in keiner Weise begründet worden, sodass das bekämpfte Straferkenntnis unter einem erheblichen Begründungsmangel leide, welche wiederum die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnis begründe. Die B. sei Zulassungsbesitzerin von rund 100 Fahrzeugen. Aufgrund der Größe des Unternehmens sei der Beschuldigte als Geschäftsführer selbstverständlich nicht in der Lage, jeden einzelnen Ladungsvorgang zu disponieren und zu kontrollieren. Aufgrund der Größe des Unternehmens und entsprechend den an einen sorgfältigen Geschäftsführer anzulegenden Maßstäben habe der Berufungswerber eine entsprechende Unternehmensorganisation eingeführt, welche garantiere, dass fachlich geeignete und zuverlässige Personen mit den einzelnen Abläufen betraut seien. Die Durchführung von Aufträgen werde von den Disponenten des Unternehmers geplant. Diese seien für die Auftragsabwicklung verantwortlich. Bei den Disponenten handle es sich um erfahrene Mitarbeiter, welche in der Lage seien, eingehende Transportaufträge im Hinblick auf das erforderliche Transportvolumen und die einzusetzenden Fahrzeuge abzuschätzen. Demgemäß habe der im gegenständliche Fall zuständige Disponent gehandelt. Die Fahrer seien angewiesen, sämtliche festgestellte Abweichungen vom Auftrag zum tatsächlich durchzuführenden Transport umgehend der Gesellschaft zu melden. Naturgemäß könne es sich dabei lediglich um eine Sicht- und Plausibilitätskontrolle handeln. Am Ort der Absendung bestehe in den seltensten Fällen die Möglichkeit, eine Nachwiegung durchzuführen. Anhand von überprüften Erfahrungswerten sei jedoch bekannt, dass Holz, wie jenes, welches im gegenständlichen Fall transportiert wurde, ein Gewicht pro Kubikmeter von 460 kg habe. Dieser Wert sei nicht geschätzt, sondern Ergebnis von überprüften Erfahrungen. Der Beschuldigte habe sämtliche organisatorischen Maßnahmen gesetzt, um Überladungen vorzubeugen. Die aus den nachgeprüften Erfahrungswerten errechneten Werten werden von den Disponenten angewandt. Eine feststellbare Überschreitung der Beladungsgrenze sei vom Fahrer unverzüglich der Gesellschaft zu melden. Transportaufträge werden abgelehnt, wenn Abweichungen zwischen Auftrag und dem tatsächlichem Gewicht bestehen. Sowohl Disponenten als auch Fahrer seien schriftlich angewiesen, sich entsprechend diesen Anordnungen zu verhalten. Es finden regelmäßige Kontrollen der Einhaltung entsprechend der Hierarchie des Unternehmens statt. Beim eingesetzten Fahrer, Herrn K., handle es sich um einen äußerst erfahrenen Mitarbeiter, welcher seit dem 02.02.1981 im Unternehmen tätig sei. Neben einer entsprechenden Ausbildung habe Herr K. durch die langjährige Praxis bewiesen, dass er äußerst vertrauenswürdig sei. Auch ihm als erfahrenen Fernfahrer konnte die Überladung nicht auffallen. Entgegen der im bekämpften Straferkenntnis vertretenen Auffassung habe der Beschuldigte somit nicht nur das Unternehmen in einer Art und Weise organisiert, welche Verwaltungsübertretungen bestmöglich hintanhalte, sondern auch für die Einrichtung entsprechender Kontrollmechanismen Sorge getragen. Mangels Schuld sei eine Strafbarkeit ausgeschlossen. Wie der Berufungswerber bereits dargelegt habe, habe er dafür Sorge getragen, dass das Unternehmen entsprechend den Qualitätsmanagementvorgaben nach ISO 9001 zertifiziert ist. Die ISO 9000 Standards repräsentieren den internationalen Konsens darüber, war unter guter Managementpraxis verstanden werde. Qualitätsmanagement bedeute, dass im Unternehmen Organisationskontrollstrukturen eingerichtet seien, welche bestmögliche Abläufe gewährleisten. Bestandteil der Anforderungen sei es natürlich auch, dass sämtliche Leistungen des Unternehmens gesetzeskonform erbracht werden. Die Zertifizierung von Unternehmen erfolge durch unabhängige Einrichtungen, welche periodisch überprüfen, ob die internationalen Standards eingehalten seien oder nicht. Die Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems sei freiwillig und Ausdruck dafür, dass das Management bemüht sei, das Unternehmen bestmöglich zu organisieren. Im Mittelpunkt von Qualitätsmanagementsystemen stehen ausführlich Qualitätsmanagementhandbücher, welche wiederum für alle Bereich des Unternehmens Arbeitsanweisungen enthalten. Die geschaffene Organisationsstruktur werde durch die Qualitätsmanagementarbeitsanweisungen lückenlos umgesetzt, um so die Qualitätssicherung herzustellen. Das im Unternehmen der B. eingeführte Qualitätsmanagement enthalte unter anderem folgende Verfahrens- bzw Arbeitsanweisungen:

 

4.1

Verfahrensanweisung Klärung der Technik

 

Diese Verfahrensanweisung diene dazu, dass sichergestellt ist, dass nur geeignete Fahrzeuge eingesetzt werden. Die Verantwortlichkeiten seien klar abgegrenzt.

 

4.2

Arbeitsanweisung Dienstleistungsplan im Fern- und Sonderverkehr

 

Diese Arbeitsanweisung stellt sicher, dass die Aufträge reibungslos abgewickelt werden können. In der Planung, die detailliert festgelegt sei, sei unter anderem darauf Bedacht zu nehmen, dass nur geeignete Fahrzeuge eingesetzt werden. Auch diese Arbeitsanweisung werde systemimmanent kontrolliert.

 

4.3

Arbeitsanweisung Verhalten während der Transportabwicklung

 

In dieser Arbeitsanweisung, welche sich an die in der Durchführung des Auftrages zuständigen Mitarbeiter, also auch die Fahrer, richte, sei explizit festgehalten, dass die gesetzlichen Bestimmungen bei jedem Transport einzuhalten seien. Auch die Einhaltung dieser Arbeitsanweisung werde kontrolliert.

 

4.4

Arbeitsanweisung Technische und allgemeine Fahrzeugausrüstung

 

In Bezug auf die Tätigkeit der Fahrer wurden im Unternehmen spezielle Fahrertaschen entwickelt. Die Fahrertaschen enthalten sämtliche Arbeitsanweisungen, Dokumente und Formulare, welche für die Erbringung der Transportleistungen notwendig seien. Der Inhalt der Fahrertaschen sei den Fahrern zur Kenntnis gebracht worden. Bei Änderungen werden regelmäßige Schulungen durchgeführt. Auch die Einhaltung der in dieser Arbeitsanweisung angeführten Pflichten werde regelmäßig überprüft.

 

4.5

Arbeitsanweisung Allgemeine Verladevorschriften und Ladesicherung

 

Auch in dieser Arbeitsanweisung, welche sich an die in der Transportdurchführung vertrauten Mitarbeiter richte, werde ausdrücklich angewiesen, dass die maximal möglichste Achslast durch den Fahrer und den Verlader zu beachten sei. Auch die Einhaltung dieser Anweisung werde regelmäßig kontrolliert.

 

Durch die Einrichtung des Qualitätsmanagementsystems habe der Berufungswerber alles getan, um Verwaltungsübertretungen vorzubeugen. Ein schuldhaftes Verhalten könne dem Berufungswerber in keiner wie immer gearteten Weise vorgeworfen werden. Es sei in diese Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung des Qualitätsmanagementsystems in regelmäßigen Abständen von unabhängigen und externen Prüfern durchleuchtet werden. Wäre das Qualitätsmanagementsystem mangelhaft, was etwa auch durch mangelhafte Kontrolle der Fall sein könnte, würde die ISO-Zertifizierung umgehend zurückgezogen werden, was jedoch nicht der Fall sei.

 

Mangels Schuld sei eine Strafbarkeit jedenfalls zu verneinen, sodass das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sein werde. Eine Bestrafung sowohl nach § 103 Abs1 Z1 KFG iVm § 4 Abs7a KFG und § 103 Abs1 Z1 iVm § 101 Abs1 lita KFG sei unzulässig. Die genannten Bestimmungen stehen einander im Verhältnis der Konsumtion, sodass die Anwendung der einen Norm jene der anderen ausschließe.

 

Die Überschreitung des zulässigen Gewichtes konsumiere die Überschreitung der Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge, sodass eine gesonderte Bestrafung jedenfalls unzulässig sei.

 

Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass K. am 02.11.1999 um 00.50 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen B- und B- in Nauders auf der Reschenstraße B-180 aus Richtung Landeck kommend bis zur Grenzkontrollstelle Nauders lenkte. Es erfolgte eine Kontrolle durch Beamte des Gendarmerieposten Nauders. Das Sattelkraftfahrzeug wurde durch die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen am 01.07.1990 geeichte Waage der Firma BIZERBA MCI Nr. 795601 verwogen. Dabei ergab sich ein Gewicht von 41,25 t.

 

Das Sattelzugfahrzeug weist ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 16.000 kg auf. Die höchste zulässige Sattellast beträgt 8.490 kg. Der Anhänger ist für höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 30.490 kg zugelassen, wobei die höchste zulässige Sattellast 8.000 kg beträgt.

 

Das Fahrzeug war mit Leimholz beladen. Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der B..

 

§ 4 Abs7a KFG formiert, dass bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg, mit Container- und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschritten werden darf. Bei einem in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewicht um 5 von 100, gerundet auf volle 1000 kg, zu erhöhen.

 

Nach § 101 Abs1 lita KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen des Abs2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhängern, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der Größe und der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.05.1999, Zl 99/03/0054, ausgesprochen, dass durch die Übertretungen des § 101 Abs1 lita KFG und des § 4 Abs7a KFG zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht werden, die einander nicht ausschließen, weil ein jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können.

 

Das Vorbringen in der Berufung, dass die im Spruch der Erstbehörde angeführten Übertretungen sich ausschließen, ist daher nicht gerechtfertigt.

 

Bei den von der Erstbehörde vorgeworfenen Delikten handelt es sich um Ungehorsamsdelikte nach § 5 Abs1 2. Satz VStG. Demnach ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes Fahrlässigkeit dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Ein solches schuldbefreiendes Vorbringen wurde vom Berufungswerber nicht erstattet. Es mag zwar sein, dass dem Unternehmer das ISO-Zertifikat 9001 verliehen wurde, jedoch handelt es sich dabei nur um Arbeitsanweisung, die zu erfüllen sind. Dies bedeutet nicht, dass ein für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen funktionierendes Kontrollsystem vorhanden ist.

 

Nach § 9 Abs1 VStG sind für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmten und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtliche verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Der Berufungswerber ist Geschäftsführer der Firma B., welche Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen B- und B- ist. Die Firma verfügt nach eigenem Vorbringen über einen Fuhrpark von rund 100 Fahrzeugen, was bedeutet, dass für die Einhaltung der Vorschriften ein funktionierendes Kontrollsystem erforderlich ist. Im Hinblick auf die Größe der Firma wird es sicherlich erforderlich sein, dass zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften betreffend des Gebietes KFG strafrechtlich Verantwortliche im Sinne des § 9 Abs2 letzer Satz vorhanden sind, die für die Einhaltung der Bestimmungen nach KFG Sorge tragen. Solche wurden offensichtlich nicht bestellt, sodass im Hinblick auf die Größe der Firma nicht von einem funktionierenden Kontrollsystem gesprochen werden kann.

 

Abgesehen davon, läßt sich aus der Berufung nicht entnehmen, welche konkreten Schritte unternommen worden sind, um die am 02.11.1999 festgestellte Überladung zu verhindern. Es wurde nur ein allgemeines Vorbringen erstattet.

 

Aus vorgenannten Gründen konnte der Berufung nicht stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die verhängten Geldstrafe sind der Höhe nach angemessen, da die Geldstrafen im untersten Bereich verhängt wurden und der Berufungswerber nicht unbescholten ist. Im Strafvormerk scheint auch eine einschlägige Vorstrafe, begangen im Jahre 1999, auf.

Schlagworte
ISO 9001, Arbeitsanweisungen, Kontrollsystem, Qualitätsmanagement
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten