RS UVS Burgenland 2002/08/22 003/06/02005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.2002
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Rechtssatz

Der Masseverwalter hat als Vertreter der Gemeinschuldnerin auch die Überladung eines von der Gemeinschuldnerin angemieteten und im Firmenbetrieb verwendeten LKW´s zu verantworten. Die Anforderungen an ein wirksames Maßnahmen- und Kontrollsystem gelten auch für ihn.

Schlagworte
Masseverwalter, Überladung, angemietetes Fahrzeug, Gemeinschuldner, Mieter
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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