I.
Der gegen die Punkte 1, 2 und 5 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erhobenen,
Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG)
1991 Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis im Umfange
dieser drei
Punkte aufgehoben.
Weiters wird die Einstellung des, diese drei Punkte betreffenden, Verwaltungsstrafverfahrens und zwar zu den Punkten 1 und 2 jeweils gemäß §45 Abs1 Z1
des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 1991 und zu Punkt 5 gemäß §45
Abs1 Z3 VStG
verfügt.
II.
Der, gegen die Punkte 3 und 4 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erhobenen,
Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG keine Folge gegeben und der, diese beiden Punkte
des angefochtenen Straferkenntnisses betreffende, Spruch mit der Maßgabe bestätigt,
dass der Schuldspruch abgeändert nunmehr zu lauten hat wie folgt:
?Sie haben als Zulassungsbesitzerin folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Sie haben als Zulassungsbesitzerin des KKWs MD-**** und des Anhängers MD-**** nicht
dafür gesorgt, dass dieser Kraftwagen und dieser Anhänger am **.**.****, um 22,30 Uhr,
im Ortsgebiet P****, auf der Hauptstraße, Höhe Nr 17, in Fahrtrichtung Tullnerbach, den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen entspricht, weil der Kraftwagen mit Anhänger Dipl. Ing. T**** P**** zum Lenken überlassen und zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort
gelenkt worden ist,
obwohl
3.
am Anhänger eine (infolge zeitlich überholter Markierung (Lochung 12/98)) ungültige
Begutachtungsplakette angebracht gewesen ist, sodass der, einer wiederkehrenden
Begutachtung unterliegende, zum Verkehr zugelassene, Anhänger auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr ohne einer den Vorschriften entsprechenden
Begutachtungsplakette
verwendet worden ist;
4.
das linke Rücklicht (Schlussleuchte) des Anhängers defekt gewesen ist, sodass nicht mit
einer geraden Anzahl von Schlussleuchten Schlusslicht ausgestrahlt
worden ist.
Dadurch übertretene Verwaltungsvorschriften:
3.
§103 Abs1 Z1 KFG iVm §36 lit e KFG
4.
§103 Abs1 Z1 KFG iVm §16 Abs1, §14 Abs4, jeweils KFG?
Die Berufungswerberin hat dem Land NÖ gemäß §64 Abs1 und Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 1991 einen Betrag von S 240,-- als Beitrag zu den,
diese beiden Punkte betreffenden, Kosten des Berufungsverfahrens
binnen zwei Wochen
ab Zustellung dieser Entscheidung zu ersetzen.
Innerhalb gleicher Frist sind die Geldstrafen und die, diese beiden Punkte betreffenden,
Kosten des Verfahrens der Behörde erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).
Mit Straferkenntnis vom **.**.****, Zl 3-****-**, erkannte die Bezirkshauptmannschaft
Mödling die nunmehrige Berufungswerberin schuldig, als Zulassungsbesitzerin näher
bezeichneter Fahrzeuge am **.**.****, um 22,30 Uhr, an einer näher bestimmten
Örtlichkeit im Ortsgebiet P****, durch im einzelnen näher bestimmte Taten,
Verwaltungsübertretungen nach §103 Abs1 Z2 KFG (Punkte 1 und 2) und §103 Abs1 KFG
jeweils iVm einer weiteren Bestimmung dieses Gesetzes (Punkte 3 ? 5)
begangen zu
haben, und verhängte hiefür jeweils
S 600,-- nicht übersteigende Geldstrafen unter gleichzeitiger Festsetzung von
Ersatzfreiheitsstrafen sowie Vorschreibung eines Kostenbeitrages
gemäß
§ 64 Abs 2 VStG von insgesamt S 260,--.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschuldigte fristgerecht am **.**.**** mit der Begründung Berufung, sich nur schuldig zu bekennen, die Kontrolle
verabsäumt zu haben,
ob ihr Ehegatte seinen Führerschein mitführe.
Bezüglich der anderen Delikte halte sie fest, dass sich der Fahrzeuglenker vor Fahrtantritt
selbst zu vergewissern habe.
Ihr Gatte habe für diese Vergehen bereits im Verwaltungsstrafverfahren, Zl 3-****-**, eine Strafe in der Höhe von S 3100,-- bezahlt, weshalb sie nicht bereit
sei, nochmals eine Verwaltungsstrafe zu bezahlen.
Mit Schreiben vom **.**.**** teilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling unter gleichzeitiger
Vorlage des Verwaltungsstrafaktes mit, von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und um Bestätigung der
bekämpften Entscheidung zu ersuchen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Aufgrund des, von der Beschuldigten (s. niederschriftliche Einvernahme vom **.**.****,
schriftliche Stellungnahme vom **.**.****, Berufungsschrift) unbestritten gebliebenen ,
somit unbedenklichen, Inhaltes der, dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde
liegenden, Anzeige des Gendarmeriepostens P**** vom **.**.****, GZ P*****, ist erwiesen,
dass die Rechtsmittelwerberin die auf sie zugelassenen Fahrzeuge (Kombi MD-****, Einachsanhänger MD-****) am **.**.**** ihrem Ehegatten Dipl. Ing. T**** P**** zum Lenken
überlassen hat.
Um 22,30 Uhr dieses Tages ist der von Dipl. Ing. P***** unter
Mitbeförderung der Rechtsmittelwerberin gelenkte Kraftwagen mit Anhänger im Ortsgebiet P****, Hauptstraße,
Höhe Nr17, Fahrtrichtung T****, von den Gendarmeriebeamten GrInsp. S**** und RevInsp.
N**** (= Meldungsleger) zur Anhaltung gebracht worden. Bei der anschließend vorgenommenen Lenker- und Fahrzeugkontrolle haben die Sicherheitswacheorgane festgestellt, dass der Fahrzeuglenker bei dieser Fahrt weder
seinen Führerschein noch ein zur Wundversorgung geeignetes Verbandzeug noch eine
geeignete Warneinrichtung (Pannendreieck) mitgeführt hat. Außerdem ist festgestellt worden, dass die Zulassungsbesitzerin der Fahrzeuge
(=Beschuldigte) nicht dafür gesorgt hatte, dass der KKW mit Anhänger den Vorschriften
des Kraftfahrgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen entspricht, weil am Anhänger nur eine infolge zeitlich überholter Markierung
(Lochung: 12/98) ungültige Begutachtungsplakette angebracht und das linke Rücklicht
(Schlussleuchte) des Anhängers defekt gewesen ist und die linke Kennzeichenbeleuchtung des Anhängers nicht funktioniert hat.
Unter Zugrundelegung des, diesbezüglich mit der Beschuldigtenverantwortung im Einklang befindlichen, Akteninhaltes steht weiters fest, dass Dipl. Ing. P**** wegen der bei
der oa Kontrolle festgestellten Gesetzesverletzungen im gegen ihn als Beschuldigten
geführten Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Mödling, Zl 3-****-**, ua wegen der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach §102 Abs1 KFG iVm §36 lite KFG (Fehlen einer vorschriftsgemäßen Begutachtungsplakette am Anhänger) und §102
Abs1 KFG iVm
§14
Abs4 KFG (Defekt der linken Schlussleuchte des Anhängers)
rechtskräftig am **.**.****
bestraft worden ist, sodass die am Anhänger festgestellten Mängel (Fehlen einer
vorschriftsgemäßen Begutachtungsplakette, Defekt der linken
Schlussleuchte) auch unter
diesen Aspekt eindeutig erwiesen sind.
I.
A. Zu den Punkten 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses:
Zu diesen Punkten ist der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren angelastet
worden, die Fahrzeuge ihrem Gatten zur Lenkung überlassen zu haben, obwohl bei dieser Fahrt weder Verbandzeug noch Pannendreieck ?mitgeführt? worden ist (s. Aufforderung zur Rechtfertigung vom **.**.****, Straferkenntnis) bzw. den KKW ihrem Gatten, ohne sich
davon überzeugt zu haben, ?ob sich das Verbandzeug und das Pannendreieck im KKW
befinden?, überlassen zu haben (s. auf den angezeigten Sachverhalt bezugnehmendes
erstbehördliches Rechtshilfeersuchen vom **.**.****).
Gemäß §103 Abs1 Z2 KFG hat der Zulassungsbesitzer bei Kraftfahrzeugen dafür zu
sorgen, dass für Fahrten das im §102 Abs10 KFG angeführte Verbandzeug und bei
mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung ?bereitgestellt ist?.
Die Bereitstellung bedeutet ein Zurverfügungstellen, nicht aber eine Übergabe bzw. eine Unterbringung des Verbandzeuges und einer Warneinrichtung (Pannendreieck) im KFZ (s.
Grundtner, KFG, 5 Auflage (1998), Anmerkung 9 ad §103 KFG).
Den Zulassungsbesitzer trifft somit nach §103 Abs1 Z2 KFG nur die Verpflichtung, die
beiden in Rede stehenden Gegenstände zur Verfügung zu stellen. Da der Zulassungsbesitzer jedoch nicht verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass diese Gegenstände vom Kraftfahrzeuglenker auch tatsächlich mitgeführt
werden, trifft ihn auch
keine diesbezügliche Überzeugungspflicht.
Die, der Beschuldigten angelasteten, Taten verwirklichen somit nicht
den in §103 Abs1 Z2 KFG normierten Tatbestand und bilden keine Verwaltungsübertretung,
weshalb hinsichtlich dieser beiden Punkte spruchgemäß zu entscheiden gewesen ist.
B. Zu Punkt 5 des angefochtenen Straferkenntnisses:
Zu diesem Punkt wird der Beschuldigten unter dem Aspekt der sie gemäß
§103 Abs1 KFG treffenden Verpflichtungen angelastet, dass die linke Kennzeichenbeleuchtung des Anhängers nicht funktioniert hat.
Eine nähere Konkretisierung dieses Mangels ist sowohl in der Anzeigeschrift als auch bei
sämtlichen, innerhalb offener Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten, als mögliche
Verfolgungshandlungen in Betracht kommenden, Behördenhandlungen (erstbehördliches
Rechtshilfeersuchen vom **.**.****, rechtshilfebehördlicher Ladungsbescheid vom
**.**.****, niederschriftliche Beschuldigteneinvernahme vom **.**.****, erstbehördliche
Rechtfertigungsaufforderung vom **.**.****) unterblieben.
Für Anhänger gelten die Bestimmungen des §14 KFG über die hinteren Leuchten und Rückstrahler (§16 Abs1 KFG).
Gemäß §14 Abs6 KFG müssen Kraftwagen mit Kennzeichenleuchten ausgerüstet sein,
mit denen die hintere oder die gemäß §49 Abs6 KFG seitlich angebrachten
Kennzeichentafeln mit weißem, nicht nach hinten ausgestrahltem Licht beleuchtet werden
können. Die Kennzeichenleuchten müssen bei Dunkelheit und klarem Wetter das Ablesen
des Kennzeichens auf mindestens 20 m gewährleisten und müssen Licht ausstrahlen,
wenn mit den Schlussleuchten Licht ausgestrahlt wird.
Eine Konkretisierung, welches der in §14 Abs6 zweiter Satz KFG normierten Erfordernisse
durch das Nichtfunktionieren der linken Kennzeichenbeleuchtung nicht erfüllt gewesen ist,
ist nicht erfolgt, insbesondere fehlt eine dahingehende Anlastung, dass infolge des in Rede stehenden Mangels das Ablesen des Kennzeichens bei Dunkelheit und klarem
Wetter nicht auf mindestens 20 m gewährleistet gewesen ist.
Eine diesbezügliche Konkretisierung ist fallbezogen deshalb von Bedeutung, weil der
zweite, in §14 Abs6 zweiter Satz KFG normierte, Fall infolge des Defektes der linken
Schlussleuchte und des dadurch bedingten Fehlens des Ausstrahlens
von Licht mit der
linken Schlussleuchte obsolet ist.
Da innerhalb der, am 15.11.1999 abgelaufenen, Verfolgungsverjährungsfrist mangels
entsprechender Konkretisierung der Tat keine den gesetzlichen Erfordernissen
entsprechende Verfolgungshandlung bezüglich einer Verwaltungsübertretung nach §103
Abs1 Z1 KFG iVm §§16 Abs1, 14 Abs6, jeweils KFG vorgenommen worden ist, war zu
Punkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses spruchgemäß zu entscheiden.
II. Zu den Punkten 3 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses:
A. Schuldberufung:
Gemäß §103 Abs1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der
aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Diese Verpflichtung des Zulassungsbesitzers besteht unabhängig von der dem Kraftfahrzeuglenker im §102 Abs1 KFG auferlegten Pflicht, sich vor der Inbetriebnahme
eines Kraftfahrzeuges davon zu überzeugen, dass das von ihm zu lenkende KFZ und ein
mit diesem zu ziehender Anhänger den hiefür in Betracht kommenden
Vorschriften
entspricht.
Entspricht das Fahrzeug (aufgrund der eingangs festgestellten Mängel) nicht den Vorschriften, sind hiefür sowohl der Zulassungsbesitzer als auch der Kraftfahrzeuglenker
verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und haftbar und ist jede
dieser beiden Personen
separat zu bestrafen.
Die dem Lenker auferlegte Überzeugungspflicht enthebt den Zulassungsbesitzer in keiner
Weise von der ausschließlich ihn treffenden Sorgepflicht i.S.d. §103 Abs1 Z1 KFG.
Entgegen der, im Berufungsvorbringen konkludent zum Ausdruck kommenden,
Auffassung der Rechtsmittelwerberin wird sie nicht wegen der gleichen, auf der dem Kraftfahrzeuglenker auferlegten Überzeugungspflicht beruhenden, Vergehen wie ihr
Ehegatte, sondern wegen anderer, nämlich auf der Verletzung der dem Zulassungsbesitzer auferlegten Sorgepflicht basierenden, Delikte bestraft und hat sich nur
die Verletzung dieser, für den Kraftfahrzeuglenker und den Zulassungsbesitzer
unterschiedlichen, Pflichten (naturgemäß) in den gleichen Fahrzeugmängeln manifestiert.
Gemäß §36 lit e KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger, abgesehen von fallbezogen
nicht zutreffenden Ausnahmen, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet
werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden zum Verkehr
zugelassenen Fahrzeugen eine den Vorschriften entsprechende
Begutachtungsplakette
am Fahrzeug angebracht ist.
Nach §16 Abs1 KFG iVm §14 Abs4 KFG müssen Anhänger hinten mit einer geraden
Anzahl von Schlussleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach hinten rotes Licht
ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das
richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Schlusslicht).
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes sowie der dargelegten Rechtslage
hat die Beschuldigte die Tatbestände der ihr zu den Punkten 3 und 4 in der nunmehrigen
Spruchfassung angelasteten Verwaltungsübertretungen jeweils in objektiver und
subjektiver (mangelndes Verschulden ist nicht behauptet worden) Hinsicht verwirklicht,
sodass der, diese beiden Punkte betreffenden, Schuldberufung keine Folge zu geben war.
Die von der Berufungsbehörde zum, diese beiden Punkte betreffenden, Schuldspruch
vorgenommene Spruchänderung dient der Klarstellung.
B. Strafberufung:
Die Norm des §36 lit e KFG soll sicherstellen, dass nur verkehrs- und betriebssichere
Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen verwendet werden.
Die Bestimmungen der §§16 Abs1, 14 Abs4, jeweils KFG dienen der Verkehrssicherheit.
Bei der Wohnsitzbehörde der Beschuldigten (Bezirkshauptmannschaft Mödling) ist keine,
die Rechtsmittelwerberin betreffende, verwaltungsbehördliche Vorstrafe evident.
Die Berufungsbehörde wertet jeweils zu beiden Delikten mildernd die Unbescholtenheit,
erschwerend keinen Umstand.
Unter Bedachtnahme auf die in §19 VStG normierten Strafbemessungskriterien, somit im Hinblick darauf, dass die Beschuldigte durch ihr rechtswidriges Verhalten den Schutzzweck der übertretenen Normen verletzt hat, sowie unter Berücksichtigung des
jeweils nicht unwesentlichen Unrechtsgehaltes der Taten, des jeweils erheblichen
Verschuldensausmaßes, des Milderungsgrundes, der bis zu S 30000,-- reichenden
Strafdrohung des §134 Abs1 KFG, der allseitigen Verhältnisse der Beschuldigten (eigenen
schriftlichen Angaben vom **.**.**** zufolge: monatliches
Nettoeinkommen: S 3500,--,
Vermögen: Hälfteanteil eines Hauses, sorgepflichtig für drei Kinder) sowie general- und
spezialpräventiver Erfordernisse sind die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen von
jeweils S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 16 Stunden) jeweils tat-, schuld- und
täterangemessen und erweisen sich als äußerst milde, zumal es insbesondere aus
spezialpräventiven Erwägungen der Verhängung einschneidender Strafen bedarf, um der Rechtsmittelwerberin das Unrechtmäßige ihres Verhaltens einsichtig zu machen und sie
zu gesetzeskonformem Verhalten, insbesondere dem Erfüllen der sie als
Zulassungsbesitzerin treffenden Pflichten, zu veranlassen.
Der von der Berufungsbehörde festgestellte Milderungsgrund war bei angemessener
Gewichtung sämtlicher übrigen dargelegten Strafbemessungskriterien, insbesondere auch
unter Bedachtnahme auf den fallbezogen erhöhten spezialpräventiven
Strafzweck, nicht
ausreichend, eine Strafherabsetzung zu bewirken.
Eine außerordentliche Milderung der Strafe (§20 VStG) kam bei der gegenständlichen,
keine Mindestgrenze enthaltenden, Strafdrohung nicht in Betracht, die Voraussetzungen
für die Anwendung des §21 VStG (Absehen von der Strafe) lagen zu keinem der beiden
Delikte mangels bloß geringfügigen Verschuldens vor (das tatbildmäßige Verhalten der Täterin ist nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung
typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben).
Der Strafberufung war demnach keine Folge zu geben und war der, diese beiden Punkte
betreffende, erstinstanzliche Straf- und Kostenausspruch vollinhaltlich zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.
III. Sonstiges:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war zu den Punkten 1, 2
und 5 gemäß §51 e Abs2 Z1 VStG und zu den Punkten 3 und 4. gemäß §45 Abs3 Z1 und
Z3 VStG abzusehen.