Waren die Probefahrtkennzeichen auf einem Kraftfahrzeug montiert, mit dem ein Anhänger gezogen wurde und mit diesem Anhänger ein Geländewagen von Kärnten zum Betrieb des Beschuldigten in die Steiermark transportiert werden sollte, so handelt es sich dabei um keine Probefahrt und ist der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.