RS UVS Kärnten 2002/07/16 KUVS-857/4/2002; KUVS-858/4/2002

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Veröffentlicht am 16.07.2002
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Rechtssatz

Wer als Zulassungsbesitzerin eines Sattelkraftfahrzeuges dieses zum Lenken überlässt, ohne dafür zu sorgen, dass das Sattelkraftfahrzeug hinsichtlich der gesetzlichen Höchstsumme der Gesamtgewichte von 38.000 kg beim gegenständlichen Fall in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Sattelkraftfahrzeug erhöht um 5 v.H. gerundet auf volle tausend Kilogramm, d.s. 40.000 kg, in Bezug auf die Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, da die angeführte Höchstsumme der Gesamtgewichte durch die Beladung um 6.040 kg überschritten worden ist, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei geht die Belehrungspflicht der Zulassungsbesitzerin so weit, dass dem Fahrer mitgeteilt werden muss, welche Erfahrungswerte hinsichtlich des Gewichtes des von ihm aufzunehmenden Ladegutes und hinsichtlich der Gewichtsunterschiede bei verschiedenen Zustandsformen des betreffenden Ladegutes in Rechnung zu stellen sind, sofern ein solches ungewogen aufgeladen wird. Wenn beim Aufladen keine genaue Möglichkeit bestanden hat, die Ladung des Kraftfahrzeuges zu verwiegen, so ist im Zweifel nur eine solche Menge zu laden, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird.

Schlagworte
Ladung, Ladegut, Überladung, Sattelkraftfahrzeug, Gesamtgewicht, Belehrung, Belehrungspflicht, Belehrungspflicht der Zulassungsbesitzerin
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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