Auch ein im Besitz eines Privaten stehender Parkplatz stellt eine Straße mit öffentlichem Verkehr dar, wenn nicht durch eine entsprechende Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft (vgl. auch VwGH vom 23.4.1999, Zl.: 98/02/0343). Ist daher im Einfahrtsbereich des Parkplatzes eines Supermarktes eine Tafel angebracht, auf der vermerkt ist, dass die Benützung des Parkplatzes nur während der Geschäftszeiten zulässig ist und die StVO nicht gilt, jedoch die Zufahrt weder durch eine Schrankenanlage noch durch eine sonstige Vorrichtung abgesperrt, folgt daraus, dass - sei es auch verbots- und rechtswidrig - jedermann die Möglichkeit hat diesen Parkplatz zu benützen, sodass dieser als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO zu beurteilen ist.