TE UVS Wien 1992/12/14 03/11/1744/92

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Veröffentlicht am 14.12.1992
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Betreff

Der BW war mit Straferkenntnis einer Übertretung des §103 Abs1 Z1 iVm §36e KFG für schuludig erkannt worden. In der dagegen erhobenen Berufung führte er aus, das gegenständliche KFZ sei ein Leasingfahrzeug der Firma T GmbH gewesen. Es sei aus versicherungstechnischen Gründen auf ihn angemeldet gewesen. Er sei aus der Firma ausgeschieden, deshalb könne er auf die mit dem KFZ verbundenen Pflichten keinen Einfluß mehr nehmen. Der UVS stellte fest, daß der BW zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzer des KFZ war, gab der Berufung keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Bestrafung.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Leitner über die Berufung des Herrn Michael V, pA M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat vom 30.4.1992, Zahl Cst 501/Hg/92, wegen Verdacht der Übertretung nach §103/1/1 in Verbindung mit §36e KFG 1967, entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 100,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Seitens des Generalinspektorates der Sicherheitswache wurde am 21.11.1991 um 12.35 Uhr in Wien, H-gasse Höhe Umkehrschleife der nach Nummern zuordbare Personenkraftwagen Audi mit dem amtlichen Kennzeichen N-44 angezeigt, weil die, auf diesem Personenkraftwagen, angebrachte Begutachtungsplakette nicht mehr den Vorschriften entsprach.

Der Kontrollausdruck für den Zulassungsbesitzer wies den Berufungswerber Michael V, in M, als Zulassungsbesitzer aus, weshalb gemäß den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen der Fahrzeughalter und Zulassungsbesitzer Michael V durch die Strafverfügung vom 10.3.1992 zur Verantwortung gezogen wurde, Blatt 6 des Berufungsaktes.

Diese Strafverfügung wurde fristgerecht beeinsprucht, wobei der Einspruchswerber (Berufungswerber) ausführte, das gegenständliche Fahrzeug sei ein "Leasingfahrzeug der B GmbH". Das Fahrzeug sei aus versicherungstechnischen Gründen auf ihn angemeldet gewesen. Er sei aus der Firma ausgeschieden, deshalb "kann er auch nicht für diese Verwaltungsübertretung bestraft werden".

Der Zulassungsausdruck ist vom 22.11.1992, sohin war zum Tatzeitpunkt der Berufungswerber auch Zulassungsbesitzer. Dem Vorbringen des Einspruchswerbers wurde sohin nicht Rechnung getragen und wurde seitens der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat das, der Strafverfügung im Spruch inhaltsgleiche nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, wobei in der Begründung ausgeführt wurde, daß der Beschuldigte (Berufungswerber) als Zulassungsbesitzer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten habe.

Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als auch der mildere Grad des Verschuldens, weshalb eine Geldstrafe von S 500,-- verhängt werden konnte (üblicherweise beträgt der Cst-Strafsatz S 800,--).

Dagegen bringt der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung ein, und führt inhaltsgleich seinem Einspruchsanbringen vom 18.3.1992 aus, daß das Fahrzeug aus versicherungstechnischen Gründen auf seine Person angemeldet worden war, er jedoch aus der Firma B GmbH ausgeschieden war, wo dieses Fahrzeug als Betriebsfahrzeug verwendet worden war. Er führt aus, daß "er sich nicht vorstellen kann, daß es im Sinne der österreichischen Gesetzgebung liegt, ihn für eine Verwaltungsübertretung zu bestrafen, auf die er keinen Einfluß nehmen konnte".

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat hiezu erwogen:

Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ist es unerheblich, welche Eigentumsverhältnisse der Fahrzeughaltung zu Grunde liegen. Maßgeblich ist, gemäß der kraftfahrrechtlichen Bestimmung des §103 KFG, wer zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzer ist; die Verantwortlichkeit gemäß §36e KFG obliegt ausschließlich dem Zulassungsbesitzer. Nur im Falle einer juristischen Person, so eine solche als Zulassungsbesitzerin ausgewiesen ist, kann in Verbindung mit §9 VStG eine vertretungsbefugte Person zur Verantwortung gezogen werden. Im gegenständlichen Verfahren ist Zulassungsbesitzer eine natürliche Person, daher kann keine Übertragung der Verantwortlichkeit auf die Firma B GmbH erfolgen.

Sohin ist zur Tatbegehung auszuführen:

Die vom Berufungswerber gesetzte Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, insbesondere durch die Einhaltung der alljährlichen Begutachtung von Kraftfahrzeugen. Deshalb war der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als unbedeutend anzusehen, zumal die auf dem Fahrzeug vorgefundene Begutachtungsplakette zur Tatzeit (21.11.1991) die Lochung 10/90 aufwies, sohin seit mehr als neun Monaten die Überprüfung fällig gewesen wäre (§57a KFG).

Das Vorbringen des Berufungswerbers, er sei für das Fahrzeug nicht verantwortlich geht zur Folge seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer insofern ins Leere, als gerade diesen die kraftfahrrechtliche Verantwortung trifft.

Bei der Strafbemessung war sohin zuvorderst der verwaltungsstrafrechtliche Unrechtsgehalt als auch die subjektive Tatseite zu bewerten. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit war bereits mildernd eingeflossen, weshalb das erstinstanzliche Strafausmaß im Gegensatz zur ursprünglich verhängten Geldstrafe von S 800,-- der beeinspruchten Strafverfügung auf S 500,-- reduziert worden war; eine weitere Herabsetzung konnte auf Grund der Schwere des Unrechtsgehaltes nicht mehr erfolgen.

Auf Grund der derart geringen Strafhöhe in Ansehung der begangenen Verwaltungsübertretung konnte es seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien unterbleiben die allseitigen Verhältnisse des Berufungswerbers gesondert zu erheben, da nicht davon auszugehen ist, daß die verhängte Geldstrafe eine außergewöhnliche Vermögensbelastung für den Berufungswerber darstellt. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 30.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe jedenfalls angemessen und keineswegs zu hoch.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.

Schlagworte
Begutachtungsplakette, Zulassungsbesitzer Pflichten des, natürliche Personen, juristische Person, Eigentumsverhältnisse
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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