Überläßt ein Gesellschafter, der auch Geschäftsführer der GesmbH ist, einen auf ihn zugelassenen LKW der Gesellschaft zur ständigen Verwendung - ohne daß ausdrücklich eine Vermietung vorliegt - ist § 103 a Abs 1 Z 3 KFG 1967 nicht anzuwenden. Es geht daher auch die dem Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hinsichtlich des Zustandes der Ladung obliegende Pflicht nicht auf die Gesellschaft über.
Der Anwendungsbereich des § 103 a KFG ist auf die Vermietung von Kraftfahrzeugen beschränkt und als Ausnahmebestimmung vom allgemeinen
Grundsatz, wonach den Zulassungsbesitzer kraft Gesetzes die Verantwortung gemäß § 103 KFG trifft, eng auszulegen. Eine Delegierung der Verantwortlichkeit bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die für den vorliegenden Fall der bloßen Überlassung nicht besteht.