Betreibt ein Zulassungsbesitzer mehrere Sattelfahrzeugzüge so kann auf Grundlage der Einzelgenehmigungsbescheide des Landeshauptmannes dem Sattelfahrzeug nur ein Sattelanhänger mit der aus dem Genehmigungsbescheid hervorgehenden höchstzulässigen Sattellast zugeordnet werden. Die Zuordnung eines Sattelanhängers an ein Sattelfahrzeug, welches die höchstzulässige Sattellast des Genehmigungsbescheides überschreitet, macht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.