Unabhängig davon, daß das Sattelfahrzeug im Ausland (hier Spanien) ohne Kontrollmöglichkeit des inländischen Zulassungsbesitzers beladen wurde, hat der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer für den Beginn der Fahrt des Lastkraftwagens im Inland für den Fall, daß der inländische Zulassungsbesitzer selbst die Kontrolle nicht durchführen kann, so ein effizientes Kontrollsystem vorzusehen und einzurichten, daß die Einhaltung der gesetzlichen Beladevorschriften sichergestellt wird. Einsichtnahme in die Frachtpapiere sowie der Hinweis, daß die LKW's im Ausland ohne Einflußmöglichkeit des Zulassungsbesitzers beladen werden und es dem Zulassungsbesitzer aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sei, auf eigene Rechnung und Gefahr an der österreichischen Grenze eigene Gewichtsüberprüfungen vorzunehmen und womöglich Teile der Last bzw des Versendegutes wieder abzuladen exkulpieren von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nicht.