TE UVS Wien 1992/10/13 03/31/2041/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.1992
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Betreff

Dem BW war im Straferkenntnis angelastet worden, er habe als verantwortlicher Beauftragter der Zulassungsbesitzerin Fa G nicht dafür gesorgt, daß die Beladung eines LKW den Vorschriften des KFG und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, weil der LKW von einem berechtigten Lenker in einem das höchste zulässige Gesamtgewicht überschreitenden Zustand gelenkt wurde.

Der BW bestritt den im Spruch umschriebenen Sachverhalt im Hinblick auf Vorliegen und Ausmaß der Überladung nicht. Er brachte aber in seiner Berufung und anläßlich seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, er habe 30 KFZ zu überwachen und fahre mit seinem Firmen-PKW zu den verschiedenen Deponien und Baustellen, um sich die jeweilige Ladung der LKW's anzusehen. Er selbst sei seit sieben Jahren in der Firma und habe selbst vier Jahre lang einen LKW gelenkt, sodaß er über eine entsprechende Erfahrung beim Einschätzen von Menge und Gewicht von Ladegut verfüge. Zum Tatzeitpunkt sei der damals betroffene Lenker etwa seit drei Monaten in der Firma gewesen. Da dieser bereits eine LKW-Fahrpraxis von 15 bis 20 Jahren aufgewiesen hätte, sei er davon ausgegangen, daß eine ein- bis zweimalige Kontrolle auch zu Beginn seiner Tätigkeit in der Firma ausreichend wäre. Auch befinde sich eine deutliche schriftliche Anweisung an sämtliche Fahrer auf den sogenannten "Fuhrwerkszetteln", auf welchen die Tagesaufträge vermerkt seien. Diese würden den Lenkern täglich überreicht, wobei der Satz "Das zulässige Gesamtgewicht ist einzuhalten!" in Fettdruck vermerkt sei. Als neue Maßnahme würden die Lenker nunmehr eingeschult und speziell über die Beschaffeneheit und das Gewicht verschiedener Materialien informiert. Auch habe er in der Zwischenzeit auf den Innenseiten der Ladebordwände Markierungen für die verschiedenen Materialien angebracht, bis zu denen geladen werden dürfe. Diese beiden letztgenannten Maßnahmen erfolgten allerdings erst kürzlich, zur Tatzeit habe er das Kontrollieren der Ladungen "noch ein bißchen lockerer" gehandhabt, heute hätte er diese Kontrollen verschärft. Es sei allerdings unmöglich, die LKW's beim Wegfahren von der Baustelle abzuwiegen.

Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Bestrafung.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Schnizer-Blaschka nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.9.1992 über die Berufung des Herrn Eric P, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 10.3.1992, Zahl 3-9734-91, wegen Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG iVm §101 Abs1 lita KFG, am 13.10.1992 wie folgt entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt lautet:

"Sie (Herr Eric P) haben als verantwortlicher Beauftragter der Zulassungsbesitzerin des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen N-49 der Firma G GmbH nicht dafür gesorgt, daß die Beladung dieses LKW am 24.6.1991 um 13.15 den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, weil der LKW in Wien, auf der B-Straße beim Haus Nr X in Fahrtrichtung A von Herrn Vladimir M, dem der LKW zum Lenken überlassen worden war, in einem das höchste zulässige Gesamtgewicht von 16.000 kg um 3.100 kg überschreitenden Zustand gelenkt wurde."

Dem Berufungswerber wird gemäß §64 Abs1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 300,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, auferlegt.

Text

Begründung:

1. Gemäß §101 Abs1 lita KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten werden.

Gemäß §103 Abs1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Bei der Übertretung dieser Bestimmung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß §5 Abs1 VStG dem Beschuldigten zu beweisen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Gemäß §134 erster Satz KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt. Der Berufungswerber bestreitet den im Spruch umschriebenen Sachverhalt im Hinblick auf Vorliegen und Ausmaß der Überladung nicht. Er bringt aber in seiner Berufung und anläßlich seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.9.1992 vor, er habe 30 Kraftfahrzeuge zu überwachen und fahre mit seinem Firmen-PKW zu den verschiedenen Deponien und Baustellen, um sich die jeweilige Ladung der LKW's anzusehen. Er selbst sei seit sieben Jahren in der Firma und habe selbst vier Jahre lang einen LKW gelenkt, sodaß er über eine entsprechende Erfahrung beim Einschätzen von Menge und Gewicht von Ladegut verfüge. Zum Tatzeitpunkt sei der damals betroffene Lenker etwa seit drei Monaten in der Firma gewesen. Da dieser bereits eine LKW-Fahrpraxis von 15 bis 20 Jahren aufgewiesen hätte, sei er davon ausgegangen, daß eine ein- bis zweimalige Kontrolle auch zu Beginn seiner Tätigkeit in der Firma ausreichend wäre. Auch befinde sich eine deutliche schriftliche Anweisung an sämtliche Fahrer auf den sogenannten "Fuhrwerkszetteln", auf welchen die Tagesaufträge vermerkt seien. Diese würden den Lenkern täglich überreicht, wobei der Satz "Das zulässige Gesamtgewicht ist einzuhalten!" in Fettdruck vermerkt sei. Als neue Maßnahme würden die Lenker nunmehr eingeschult und speziell über die Beschaffenheit und das Gewicht verschiedener Materialien informiert. Auch habe er in der Zwischenzeit auf den Innenseiten der Ladebordwände Markierungen für die verschiedenen Materialien angebracht, bis zu denen geladen werden dürfe. Diese beiden letztgenannten Maßnahmen erfolgten allerdings erst kürzlich, zur Tatzeit habe er das Kontrollieren der Ladungen "noch ein bißchen lockerer" gehandhabt, heute hätte er diese Kontrollen verschärft. Es sei allerdings unmöglich, die LKW's beim Wegfahren von der Baustelle abzuwiegen.

Mit diesem Vorbringen ist dem Berufungswerber der Entlastungsbeweis nicht gelungen:

Mangelndes Verschulden des Zulassungsbesitzers bzw seines verantwortlichen Beauftragten an der Nichteinhaltung der eingangs dargestellten Verpflichtung liegt nämlich nur dann vor, wenn er darlegt, geeignete Maßnahmen getroffen zu haben, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dazu gehört zB die Schaffung eines wirksamen Systems der Einflußnahme auf jene Personen, die die LKW's der Firma beladen sowie ein entsprechendes Kontrollsystem zu deren Überwachung. Die Lenker bloß mit einem schriftlichen Hinweis auf den Tagesaufträgen auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften aufmerksam zu machen reicht ebensowenig aus wie die bloße (wenn auch zusätzliche) Erteilung mündlicher Weisungen oder eine stichprobenartige Kontrolle. Es ist dem Berufungswerber zuzugeben, daß er eine zulängliche Überwachung von 30 LKW's - neben anderen Aufgaben - möglicherweise nicht allein bewältigen kann. Diesfalls müßte er aber die Besorgung einzelner Aufgaben anderen Personen selbstverantwortlich überlassen und diese Personen in geeigneter Weise kontrollieren. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber keine geeigneten Maßnahmen zu Einhaltung der vorgeschriebenen Beladung gesetzt. Zieht man nämlich in Betracht, daß der betreffende Lenker damals erst kurze Zeit in der Firma beschäftigt war, so hätte es wohl - neben den schriftlichen und mündlichen Weisungen - zusätzlich jedenfalls einer eingehenderen Überprüfung seiner Tätigkeit bedurft, auch wenn es sich um einen erfahrenen LKW-Lenker handelt, zumal sich erst durch regelmäßige Überprüfungen herausgestellt hätte, ob sich der Lenker (trotz seiner Berufserfahrung) vorschriftsmäßig verhält. Darüber hinaus hat der Berufungswerber selbst eingeräumt, das Kontrollieren der Ladungen zum Tatzeitpunkt "noch ein bißchen lockerer" gehandhabt zu haben.

Dahingestellt sei, ob die weiteren vom Berufungswerber genannten Maßnahmen (Einschulung der Lenker, Anbringen von Markierungen an den Bordwänden der LKW's) bei deren Zutreffen ausreichend wären, da diese nach dem eigenen Vorbringen des Berufungswerbers erst nach dem Tatzeitpunkt ergriffen worden seien und daher als Nachweis mangelnden Verschuldens im Berufungsfall von vornherein ausscheiden.

Aus diesen Gründen war das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage - mit der der Präzisierung der Tatumschreibung dienenden Änderung - zu bestätigen.

2. Eine Herabsetzung der Strafe kommt aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Das der Bestrafung zugrundeliegene Verhalten schädigte in nicht unerheblichem Maße das vom Gesetz geschützte Interesse an der Verkehrssicherheit, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat erheblich war, zumal das höchst zulässige Gewicht des bezeichneten LKW's um mehr als 19 % überschritten wurde.

Da auch weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, war das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig einzustufen.

Die Berufungsbehörde wertet mehrere - zur Tatzeit rechtskräftige - einschlägige Verwaltungsvormerkungen als erschwerend, Milderungsgründe sind keine hervorgekommen.

Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geht der Unabhängige Verwaltungssenat Wien von den eigenen Angaben des Berufungswerbers aus (Einkommen von netto monatlich S 15.000,--, Vermögen: halber Anteil an einem Einfamilienhaus mit Gartengrund, Sorgepflicht für Ehegattin und zwei mj Kinder)

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis

S 30.000,-- reichenden Strafsatz stellt sich die von der Erstbehörde mit S 1.500,-- ohnedies im untersten Bereich der möglichen Strafbemessung festgesetzte Geldstrafe keineswegs als zu hoch dar und scheint erforderlich, um den Berufungswerber künftig von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

3. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des 64 Abs1 und 2 VStG.

Schlagworte
Überladung, Kontrollsystem wirksames, Kontrolle, Überwachung, Weisung, Stichproben
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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